RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2007 Geschäftszahl2007/18/0197 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/18/0119 E
- Mai 2006 RS 1 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzAus dem Besonderen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage (952 BlgNR
- GP, 79) ergibt sich klar, dass der Verfassungsgesetzgeber durch den Verfassungsrang des § 9 Abs 1 FrPolG 2005 verfassungsrechtliche Bedenken in Ansehung einer durch die Regelung erfolgten Ungleichbehandlung beseitigt sehen wollte. Das betrifft etwa auch eine verfassungsrechtlich problematisierbare Ungleichheit, die im Weg der Anknüpfung des § 9 FrPolG 2005 an den Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FrPolG 2005 - der insofern zum Inhalt der "formellen Norm" des § 9 FrPolG 2005 wird - herbeigeführt werden könnte. Damit sind auch solche verfassungsrechtlichen Bedenken erfasst, die sich aus der Regelung des § 2 Abs 4 Z 11 FrPolG 2005 ergeben könnten. § 2 Abs 4 Z 11 legcit ist zwar vor dem Inkrafttreten des FrPolG 2005 mit BGBl I Nr 157/2005 (Art I Z 3) - und zwar durch Einfügung der Wortfolge "oder Österreichers" nach der Wortfolge "oder Schweizer Bürgers" - novelliert worden, diese Novellierung hatte, aber - wie sich aus dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten 1154 BlgNR
- GP ergibt, lediglich die Funktion einer "legistischen Berichtigung", und trat gleichzeitig mit § 9 Abs 1 FrPolG 2005 mit 1.1.2006 in Kraft (vgl Art I Z 12 der genannten Novelle). Angesichts dieses gleichzeitigen Inkrafttretens der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs 1 FrPolG 2005 mit § 2 Abs 4 Z 11 legcit ist nicht anzunehmen, dass dadurch die in Rede stehende, der Verfassungsbestimmung zu Grunde liegende Zielsetzung dadurch konterkariert werden sollte, dass § 2 Abs 4 Z 11 legcit nicht in Verfassungsrang, sondern bloß auf einfachgesetzlicher Stufe steht. Der Begriff "begünstigter Drittstaatsangehöriger" in § 9 Abs 1 FrPolG 2005 ist daher in dem Sinn zu verstehen, wie er im gleichzeitig in Kraft getretenen § 2 Abs 4 Z 11 legcit umschrieben ist. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 4 Z 15 FrPolG 2005 ("Recht auf Freizügigkeit") ändert nichts an der besagten Definition in § 2 Abs 4 Z 11 legcit, bezieht sich doch § 2 Abs 4 Z 15 legcit seinem Inhalt nach eindeutig lediglich auf EWR-Bürger, also im Grund des § 2 Abs 4 Z 8 FrPolG 2005 nicht auch auf österreichische Staatsangehörige. Dazu, in welchen Fällen ein Österreicher sein gemeinschaftsrechtliches Recht auf Freizügigkeit iSd § 2 Abs 4 Z 11 FrPolG 2005 in Anspruch nehmen kann, trifft das Gesetz keine Aussage.Aus dem Besonderen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage (952 BlgNR
- GP, 79) ergibt sich klar, dass der Verfassungsgesetzgeber durch den Verfassungsrang des Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 verfassungsrechtliche Bedenken in Ansehung einer durch die Regelung erfolgten Ungleichbehandlung beseitigt sehen wollte. Das betrifft etwa auch eine verfassungsrechtlich problematisierbare Ungleichheit, die im Weg der Anknüpfung des Paragraph 9, FrPolG 2005 an den Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 - der insofern zum Inhalt der "formellen Norm" des Paragraph 9, FrPolG 2005 wird - herbeigeführt werden könnte. Damit sind auch solche verfassungsrechtlichen Bedenken erfasst, die sich aus der Regelung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 ergeben könnten. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, legcit ist zwar vor dem Inkrafttreten des FrPolG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2005, (Artikel römisch eins, Ziffer 3,) - und zwar durch Einfügung der Wortfolge "oder Österreichers" nach der Wortfolge "oder Schweizer Bürgers" - novelliert worden, diese Novellierung hatte, aber - wie sich aus dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten 1154 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ergibt, lediglich die Funktion einer "legistischen Berichtigung", und trat gleichzeitig mit Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 mit 1.1.2006 in Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Ziffer 12, der genannten Novelle). Angesichts dieses gleichzeitigen Inkrafttretens der Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, legcit ist nicht anzunehmen, dass dadurch die in Rede stehende, der Verfassungsbestimmung zu Grunde liegende Zielsetzung dadurch konterkariert werden sollte, dass Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, legcit nicht in Verfassungsrang, sondern bloß auf einfachgesetzlicher Stufe steht. Der Begriff "begünstigter Drittstaatsangehöriger" in Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 ist daher in dem Sinn zu verstehen, wie er im gleichzeitig in Kraft getretenen Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, legcit umschrieben ist. Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, FrPolG 2005 ("Recht auf Freizügigkeit") ändert nichts an der besagten Definition in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, legcit, bezieht sich doch Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, legcit seinem Inhalt nach eindeutig lediglich auf EWR-Bürger, also im Grund des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FrPolG 2005 nicht auch auf österreichische Staatsangehörige. Dazu, in welchen Fällen ein Österreicher sein gemeinschaftsrechtliches Recht auf Freizügigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 in Anspruch nehmen kann, trifft das Gesetz keine Aussage.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.