RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2007/18/0280 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/18/0400 E
- Jänner 2008 RS 3 (hier erster und vierter Satz) StammrechtssatzSind die Fremden drittstaatszugehörige Angehörige eines Österreichers (bzw. EWR-Bürgers oder Schweizers), der einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt iSd Art. 18 und 39 ff EG verwirklicht hat (Hinweis E VfGH
- Oktober 2007, B 1462/06), so wird das (gemeinschaftsrechtliche) Aufenthalts- und Niederlassungsrecht schon mit der Einreise begründet (§ 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 1 bis 3 NAG 2005). Die allgemeinen Voraussetzungen des
- Teils des NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (insbesondere Unterhaltsmittel am Maßstab der Ausgleichszulagenrichtsätze, ortsübliche Unterkunft, Eingehen einer Integrationsvereinbarung) kommen nicht zur Anwendung. Gemäß § 55 Abs. 1 und § 57 NAG 2005 besteht nur dann kein gesetzliches Niederlassungsrecht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (also zB besteht es nicht bei fehlendem Krankenversicherungsschutz oder bei ungenügenden Existenzmitteln). Ist die eingangs genannte Voraussetzung nicht erfüllt, weil das zur Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit iSd Art. 18 und 39ff EG notwendige grenzüberschreitende Element fehlt, so kommt § 47 NAG 2005 und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem
- Hauptstück (§§ 51 ff NAG 2005) zur Anwendung (Hinweis E
- Jänner 2007, 2006/18/0414). (Hier: Die Aufenthaltstitel der Fremden dürften gemäß § 47 Abs. 2 und 5 NAG 2005 iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG 2005 nur verlängert werden, wenn der Aufenthalt der Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 5 NAG 2005), es sei denn, die Erteilung des Aufenthaltstitels wäre gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 aus Gründen des Art. 8 MRK geboten, was bereits im vorliegenden Ausweisungsverfahren im Rahmen des § 66 FrPolG 2005 zu prüfen ist (vgl. zur Bindung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen an eine im rechtskräftigen Ausweisungsbescheid getroffene Feststellung, dass der Fremde durch die Ausweisung in seinen durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt wird, das Erkenntnis des VfGH
- Dezember 2007, B 1263/07).Sind die Fremden drittstaatszugehörige Angehörige eines Österreichers (bzw. EWR-Bürgers oder Schweizers), der einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt iSd Artikel 18 und 39 ff EG verwirklicht hat (Hinweis E VfGH
- Oktober 2007, B 1462/06), so wird das (gemeinschaftsrechtliche) Aufenthalts- und Niederlassungsrecht schon mit der Einreise begründet (Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins und Paragraph 52, Ziffer eins bis 3 NAG 2005). Die allgemeinen Voraussetzungen des
- Teils des NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (insbesondere Unterhaltsmittel am Maßstab der Ausgleichszulagenrichtsätze, ortsübliche Unterkunft, Eingehen einer Integrationsvereinbarung) kommen nicht zur Anwendung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 57, NAG 2005 besteht nur dann kein gesetzliches Niederlassungsrecht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (also zB besteht es nicht bei fehlendem Krankenversicherungsschutz oder bei ungenügenden Existenzmitteln). Ist die eingangs genannte Voraussetzung nicht erfüllt, weil das zur Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit iSd Artikel 18 und 39 f, f EG notwendige grenzüberschreitende Element fehlt, so kommt Paragraph 47, NAG 2005 und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem
- Hauptstück (Paragraphen 51, ff NAG 2005) zur Anwendung (Hinweis E
- Jänner 2007, 2006/18/0414). (Hier: Die Aufenthaltstitel der Fremden dürften gemäß Paragraph 47, Absatz 2 und 5 NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 nur verlängert werden, wenn der Aufenthalt der Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005), es sei denn, die Erteilung des Aufenthaltstitels wäre gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 aus Gründen des Artikel 8, MRK geboten, was bereits im vorliegenden Ausweisungsverfahren im Rahmen des Paragraph 66, FrPolG 2005 zu prüfen ist vergleiche zur Bindung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen an eine im rechtskräftigen Ausweisungsbescheid getroffene Feststellung, dass der Fremde durch die Ausweisung in seinen durch Artikel 8, MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt wird, das Erkenntnis des VfGH
- Dezember 2007, B 1263/07). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/18/0118 E
- April 2008 2007/18/0384 E
- April 2008 2008/18/0034 E
- April 2008 2008/18/0020 E
- April 2008
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.