RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2007/18/0286 RechtssatzWenn nach Meinung der Behörde keine humanitären Gründe gegeben sind, hat sie den zur Klärung der Vorfrage, ob humanitäre Gründe - etwa ein aus Art 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung - vorliegen, dienenden Feststellungsantrag abzuweisen. Eine abweisende Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Antragsteller - auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - bekämpfen und damit einen allfälligen Anspruch auf Familiennachzug iSd Art 8 MRK geltend machen (Hinweis E
- September 2006, 2006/18/0243). Der Behörde ist eine Abweisung des Hauptantrags auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung so lange verwehrt, als der zur Klärung der genannten Vorfrage dienende Feststellungsantrag nicht abgewiesen worden ist. Dies ergibt sich aus der Anordnung des § 73 Abs. 4 NAG 2005, über den gesonderten Feststellungsantrag als Vorfrage zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Sollte jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Feststellungsantrag die Entscheidung über den Hauptantrag entscheidungsreif sein, so ist es - falls dem Feststellungsantrag nicht ohnehin Rechnung getragen und die begehrte Bewilligung erteilt werden kann - auch zulässig, die Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht gesondert, sondern - wie es dem Wesen einer Vorfrage entspricht - in der Form zu treffen, dass die Behörde das Vorliegen humanitärer Gründe nach den im Verfahren über den Hauptantrag über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen Anschauungen verneint und den Antrag auf Niederlassungsbewilligung abweist (Hinweis E VfGH
- Dezember 2007, B 1263/07).Wenn nach Meinung der Behörde keine humanitären Gründe gegeben sind, hat sie den zur Klärung der Vorfrage, ob humanitäre Gründe - etwa ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung - vorliegen, dienenden Feststellungsantrag abzuweisen. Eine abweisende Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Antragsteller - auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - bekämpfen und damit einen allfälligen Anspruch auf Familiennachzug iSd Artikel 8, MRK geltend machen (Hinweis E
- September 2006, 2006/18/0243). Der Behörde ist eine Abweisung des Hauptantrags auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung so lange verwehrt, als der zur Klärung der genannten Vorfrage dienende Feststellungsantrag nicht abgewiesen worden ist. Dies ergibt sich aus der Anordnung des Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005, über den gesonderten Feststellungsantrag als Vorfrage zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Sollte jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Feststellungsantrag die Entscheidung über den Hauptantrag entscheidungsreif sein, so ist es - falls dem Feststellungsantrag nicht ohnehin Rechnung getragen und die begehrte Bewilligung erteilt werden kann - auch zulässig, die Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht gesondert, sondern - wie es dem Wesen einer Vorfrage entspricht - in der Form zu treffen, dass die Behörde das Vorliegen humanitärer Gründe nach den im Verfahren über den Hauptantrag über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen Anschauungen verneint und den Antrag auf Niederlassungsbewilligung abweist (Hinweis E VfGH
- Dezember 2007, B 1263/07).