RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2007 Geschäftszahl2007/18/0316 RechtssatzWird das dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließende Vermögensbekenntnis nicht innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist vorgelegt, sondern langt es erst nachdem der Zurückweisungsbeschluss bereits abgefertigt worden ist beim VwGH ein, so wurde dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen - kein Vermögensbekenntnis vorgelegt - weswegen der Verfahrenshilfeantrag zutreffend - vom Berichter (§ 14 Abs. 2 VwGG) - zurückgewiesen und nicht abgewiesen wird (Hinweis B 13. November 2007, 2007/18/0637). Dem Umstand, dass nach Abfertigung, jedoch vor Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an den Rechtsvertreter des Bf das Vermögensbekenntnis beim VwGH eingelangt ist, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Sach- und Rechtslage bei Zustellung des Beschlusses an den Bf, sondern auf jene abzustellen gewesen ist, wie sie sich vor Abfertigung dieses Beschlusses dargestellt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gegen einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gefassten Beschluss über einen Verfahrenshilfeantrag - anders als etwa gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid - ein weiteres Rechtsmittel (sieht man vom Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- ab)nicht statthaft ist, sodass es keinen Sinn ergäbe, einer nach Abfertigung des Beschlusses erfolgten Vorlage des Vermögensbekenntnisses Rechtserheblichkeit beizumessen. Eine solche Vorlage könnte auch nicht zu einer Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrenshilfeverfahrens aus dem Grund des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG führen, und zwar bereits deshalb, weil gemäß § 45 Abs 5 VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 legcit) nicht zulässig ist.Wird das dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließende Vermögensbekenntnis nicht innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist vorgelegt, sondern langt es erst nachdem der Zurückweisungsbeschluss bereits abgefertigt worden ist beim VwGH ein, so wurde dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen - kein Vermögensbekenntnis vorgelegt - weswegen der Verfahrenshilfeantrag zutreffend - vom Berichter (Paragraph 14, Absatz 2, VwGG) - zurückgewiesen und nicht abgewiesen wird (Hinweis B 13. November 2007, 2007/18/0637). Dem Umstand, dass nach Abfertigung, jedoch vor Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an den Rechtsvertreter des Bf das Vermögensbekenntnis beim VwGH eingelangt ist, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Sach- und Rechtslage bei Zustellung des Beschlusses an den Bf, sondern auf jene abzustellen gewesen ist, wie sie sich vor Abfertigung dieses Beschlusses dargestellt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gegen einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gefassten Beschluss über einen Verfahrenshilfeantrag - anders als etwa gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid - ein weiteres Rechtsmittel (sieht man vom Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- ab)nicht statthaft ist, sodass es keinen Sinn ergäbe, einer nach Abfertigung des Beschlusses erfolgten Vorlage des Vermögensbekenntnisses Rechtserheblichkeit beizumessen. Eine solche Vorlage könnte auch nicht zu einer Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrenshilfeverfahrens aus dem Grund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG führen, und zwar bereits deshalb, weil gemäß Paragraph 45, Absatz 5, VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61, legcit) nicht zulässig ist.