RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2008 Geschäftszahl2007/18/0376 Rechtssatz§ 25 Abs. 3 Z. 2 NAG 2005, wonach abweichend von § 25 Abs. 1 NAG 2005 der § 24 Abs. 3 NAG 2005 gelten soll, steht der Vorgangsweise der Niederlassungsbehörde - sie hat die Erstbehörde iSd § 25 Abs. 1 NAG 2005 verständigt und dem Fremden mitgeteilt, dass wegen des Vorliegens allgemeiner Versagungsgründe iSd § 11 NAG 2005 (keine gesicherte Lebensgrundlage und kein eigener Rechtstitel auf Unterkunft) eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist - nicht entgegen, weil die zuletzt genannte Gesetzesstelle auf den Fall abstellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen und eine Aufenthaltsbeendigung wegen der Erfüllung (auch) der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den bisherigen Zweck oder für den geänderten Zweck nicht erforderlich ist. Dies kommt auch in den ErlRV 952 BlgNR
- GP, S 130, zum Ausdruck (arg "vom Verlängerungsantrag unabhängige Erteilungsvoraussetzungen"). Sind jedoch allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kommt weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat sogleich nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen und nicht etwa nach dem (ebenfalls nur auf den Fall der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abstellenden) § 24 Abs. 4 zweiter Satz NAG 2005 über das Nichtvorliegen von Voraussetzungen gesondert mit Bescheid abzusprechen.Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005, wonach abweichend von Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 der Paragraph 24, Absatz 3, NAG 2005 gelten soll, steht der Vorgangsweise der Niederlassungsbehörde - sie hat die Erstbehörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 verständigt und dem Fremden mitgeteilt, dass wegen des Vorliegens allgemeiner Versagungsgründe iSd Paragraph 11, NAG 2005 (keine gesicherte Lebensgrundlage und kein eigener Rechtstitel auf Unterkunft) eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist - nicht entgegen, weil die zuletzt genannte Gesetzesstelle auf den Fall abstellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen und eine Aufenthaltsbeendigung wegen der Erfüllung (auch) der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den bisherigen Zweck oder für den geänderten Zweck nicht erforderlich ist. Dies kommt auch in den ErlRV 952 BlgNR
- GP, S 130, zum Ausdruck (arg "vom Verlängerungsantrag unabhängige Erteilungsvoraussetzungen"). Sind jedoch allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kommt weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat sogleich nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen und nicht etwa nach dem (ebenfalls nur auf den Fall der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abstellenden) Paragraph 24, Absatz 4, zweiter Satz NAG 2005 über das Nichtvorliegen von Voraussetzungen gesondert mit Bescheid abzusprechen.