RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2010 Geschäftszahl2007/18/0398 RechtssatzDer Fremde war mehrere Jahre lang rechtmäßig in Österreich berufstätig (1992 bis 1997). Er geht seit Ende 2005 wieder einer Beschäftigung nach. Wenngleich die aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt aufgrund eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" nur bis Jänner 1998 berechtigt war, kommt den privaten Interessen des Fremden aufgrund der sehr langen Dauer des Aufenthalts (16 Jahre) und der Berufstätigkeit dennoch ein großes Gewicht zu (vgl. E
- Juni 2008, 2007/18/0058). Dem diesen privaten Interessen gegenüber stehenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" kommt zwar ebenfalls ein großes Gewicht zu. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere darauf, dass gegen den Fremden, dessen Aufenthalt der Fremdenpolizeibehörde immer bekannt war, erstmals mit Schreiben vom Juni 2006 ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet worden ist, wird jedoch die Ansicht der belBeh, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FrPolG 2005) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Fremden wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FrPolG 2005), vom VwGH nicht geteilt (vgl. E
- Juni 2008, 2007/18/0058).Der Fremde war mehrere Jahre lang rechtmäßig in Österreich berufstätig (1992 bis 1997). Er geht seit Ende 2005 wieder einer Beschäftigung nach. Wenngleich die aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt aufgrund eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" nur bis Jänner 1998 berechtigt war, kommt den privaten Interessen des Fremden aufgrund der sehr langen Dauer des Aufenthalts (16 Jahre) und der Berufstätigkeit dennoch ein großes Gewicht zu vergleiche E
- Juni 2008, 2007/18/0058). Dem diesen privaten Interessen gegenüber stehenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" kommt zwar ebenfalls ein großes Gewicht zu. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere darauf, dass gegen den Fremden, dessen Aufenthalt der Fremdenpolizeibehörde immer bekannt war, erstmals mit Schreiben vom Juni 2006 ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet worden ist, wird jedoch die Ansicht der belBeh, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen dringend geboten (Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Fremden wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005), vom VwGH nicht geteilt vergleiche E
- Juni 2008, 2007/18/0058).