RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2008 Geschäftszahl2007/18/0400 RechtssatzDie Differenzierung hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln zwischen drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern anhand des Kriteriums, ob diese einen gemeinschaftsrechtsrelevanten Sachverhalt verwirklicht haben, ist sachlich gerechtfertigt, weil es zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art. 18 EG) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art. 39 ff EG) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist, dass in Umsetzung des Gemeinschaftsrechts drittstaatszugehörigen Angehörigen von "freizügigkeitsberechtigten" Österreichern Aufenthaltstitel unter vereinfachten Bedingungen erteilt werden. Dadurch dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln an drittstaatszugehörige Angehörige von "nicht freizügigkeitsberechtigten" Österreichern, die in der Ausübung ihrer Rechte nach dem EG nicht gefördert und geschützt werden müssen, von der Erfüllung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen abhängt und die Behörde zB im Einzelfall jährlich (im Verlängerungsfall des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" alle zwei Jahre) zu prüfen hat, ob der Aufenthalt des jeweiligen Angehörigen iSd beantragten Zwecks (Angehörigeneigenschaft) und des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor gerechtfertigt ist, soll im Gegenzug die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und die Hintanhaltung allfälliger Missbräuche sichergestellt werden (Hinweis VfGH E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.