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{'item': 'AW 2007/18/0428'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2007 GeschäftszahlAW 2007/18/0428 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer wurde am

  1. Oktober 2002 vom Landesgericht W wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs. 1 StGB, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3 und 4 Z. 2 und 3 SMG, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, weil er u.a. in der Zeit von September 1999 bis April 2000 wiederholt Suchtgift in großen Mengen in Österreich einführte und gewinnbringend in Verkehr setzte und wiederholt Suchtgiftschmuggel mitorganisierte und mitfinanzierte. Diese Verurteilung konnte ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer massiver Straftaten abhalten. So wurde über ihn mit Urteil des Landesgerichtes I vom
  2. März 2004 wegen des Verbrechens nach § 15 StGB, § 28 Abs. 2 und 4 Z. 3 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, weil er in der Zeit zwischen April 2002 und
  3. September 2003 - sohin auch nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht W - u.a. am versuchten Verkauf von Suchtgift in einer großen Menge (ca. 2.550 g Kokain) mitwirkte und wiederholt Suchtgift nach Österreich schmuggelte. In Anbetracht dieses massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seines raschen Rückfalles, und der daraus hervorleuchtenden, von ihm ausgehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Personen stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer wurde am
  4. Oktober 2002 vom Landesgericht W wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, 3 und 4 Ziffer 2 und 3 SMG, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, weil er u.a. in der Zeit von September 1999 bis April 2000 wiederholt Suchtgift in großen Mengen in Österreich einführte und gewinnbringend in Verkehr setzte und wiederholt Suchtgiftschmuggel mitorganisierte und mitfinanzierte. Diese Verurteilung konnte ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer massiver Straftaten abhalten. So wurde über ihn mit Urteil des Landesgerichtes römisch eins vom
  5. März 2004 wegen des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2 und 4 Ziffer 3, SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, weil er in der Zeit zwischen April 2002 und
  6. September 2003 - sohin auch nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht W - u.a. am versuchten Verkauf von Suchtgift in einer großen Menge (ca. 2.550 g Kokain) mitwirkte und wiederholt Suchtgift nach Österreich schmuggelte. In Anbetracht dieses massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seines raschen Rückfalles, und der daraus hervorleuchtenden, von ihm ausgehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Personen stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.