← Österreich

{'item': '2007/18/0637'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2007 Geschäftszahl2007/18/0637 RechtssatzDie Notwendigkeit zur Beibringung des eigenhändig unterfertigten Vermögensbekenntnisses korrespondiert mit der Bestimmung des § 69 ZPO, und es handelt sich bei der mit der Unterfertigung des Formblattes (Vermögensbekenntnisses) abzugebenden Erklärung, dass die darin getätigten Angaben wahr und vollständig seien, um eine unter der Sanktion des § 69 ZPO abzugebende Rechtsfolgen auslösende Erklärung. Wenn auch § 66 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass das Gericht das Vermögensbekenntnis bei Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen hat, wobei § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, so ändert dies nichts daran, dass jeder Verfahrenshilfeantrag nur in Verbindung mit einem vom Verfahrenshilfewerber eigenhändig unterschriebenen Vermögensbekenntnis bewilligt werden kann und es sich daher bei diesem um einen notwendigen Bestandteil jedes Verfahrenshilfeantrages handelt. Selbst wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers auf andere Weise im Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag nachgewiesen wären, ließe das Fehlen des unterfertigten Vermögensbekenntnisses eine meritorische Behandlung und Erledigung des Verfahrenshilfeantrages nicht zu. Es kann daher nicht der Auffassung gefolgt werden, dass es sich bei dem beizubringenden Vermögensbekenntnis lediglich um ein Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrenshilfewerbers im Sinn des § 381 ZPO handle, dessen Fehlen zur Antragsabweisung zu führen habe. Legt der Verfahrenshilfewerber das gesetzlich vorgeschriebene, eigenhändig zu unterfertigende Vermögensbekenntnis - trotz Erteilung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages - nicht vor, so ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, ihn anders als eine Partei zu behandeln, die die Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG versäumt hat und einen verspäteten Verfahrenshilfeantrag stellt. Ob und welche Rechtsfolgen an eine Fristversäumnis zu knüpfen sind, ist anhand der gesetzlichen Vorschriften und nicht danach zu beurteilen, ob es sich bei der (wie z.B. in § 13 Abs. 3 AVG) normierten Rechtsfolge nach einem - im Übrigen nicht näher determinierten - Wertungsmaßstab um eine "unangemessen harte" Sanktion handle.Die Notwendigkeit zur Beibringung des eigenhändig unterfertigten Vermögensbekenntnisses korrespondiert mit der Bestimmung des Paragraph 69, ZPO, und es handelt sich bei der mit der Unterfertigung des Formblattes (Vermögensbekenntnisses) abzugebenden Erklärung, dass die darin getätigten Angaben wahr und vollständig seien, um eine unter der Sanktion des Paragraph 69, ZPO abzugebende Rechtsfolgen auslösende Erklärung. Wenn auch Paragraph 66, Absatz 2, ZPO bestimmt, dass das Gericht das Vermögensbekenntnis bei Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen hat, wobei Paragraph 381, ZPO sinngemäß anzuwenden ist, so ändert dies nichts daran, dass jeder Verfahrenshilfeantrag nur in Verbindung mit einem vom Verfahrenshilfewerber eigenhändig unterschriebenen Vermögensbekenntnis bewilligt werden kann und es sich daher bei diesem um einen notwendigen Bestandteil jedes Verfahrenshilfeantrages handelt. Selbst wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers auf andere Weise im Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag nachgewiesen wären, ließe das Fehlen des unterfertigten Vermögensbekenntnisses eine meritorische Behandlung und Erledigung des Verfahrenshilfeantrages nicht zu. Es kann daher nicht der Auffassung gefolgt werden, dass es sich bei dem beizubringenden Vermögensbekenntnis lediglich um ein Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrenshilfewerbers im Sinn des Paragraph 381, ZPO handle, dessen Fehlen zur Antragsabweisung zu führen habe. Legt der Verfahrenshilfewerber das gesetzlich vorgeschriebene, eigenhändig zu unterfertigende Vermögensbekenntnis - trotz Erteilung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages - nicht vor, so ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, ihn anders als eine Partei zu behandeln, die die Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG versäumt hat und einen verspäteten Verfahrenshilfeantrag stellt. Ob und welche Rechtsfolgen an eine Fristversäumnis zu knüpfen sind, ist anhand der gesetzlichen Vorschriften und nicht danach zu beurteilen, ob es sich bei der (wie z.B. in Paragraph 13, Absatz 3, AVG) normierten Rechtsfolge nach einem - im Übrigen nicht näher determinierten - Wertungsmaßstab um eine "unangemessen harte" Sanktion handle.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.