← Österreich

{'item': '2007/18/0673'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2007 Geschäftszahl2007/18/0673 RechtssatzWeder dem Abs. 1 noch dem Abs. 2 der zum Schutz des Privat- und Familienlebens getroffenen Regelung des § 66 FrPolG 2005 kann entnommen werden, dass die Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nicht gegen das öffentliche Interesse an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme abzuwägen wäre, vielmehr verlangt der Wortlaut des § 66 Abs. 2 legcit ausdrücklich eine derartige Abwägung. Auch die Beurteilung nach § 66 Abs. 1 legcit, ob eine Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt - wie sich aus der Anknüpfung an Art. 8 Abs. 2 MRK ergibt, der auf ein faires Gleichgewicht der öffentlichen und der persönlichen Interessen abstellt - eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme, und nicht, eine Abwägung von öffentlichen gegenüber (anderen) öffentlichen Interessen. Für die Beurteilung der in Art. 8 Abs. 2 MRK für die Zulässigkeit des Eingriffs einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geforderten Voraussetzung, dass ein solcher Eingriff in die dort genannten öffentlichen Interessen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, hat der EGMR etwa in seinem Urteil im Fall Yildiz gegen Österreich

  1. Oktober 2002, Beschwerdenummer 37295/97, ausdrücklich darauf abgestellt, "ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ... nach den gegebenen Umständen einem fairen Gleichgewicht zwischen den maßgeblichen Interessen entsprach, nämlich dem Recht der Fremden auf Achtung ihres Familienlebens auf der einen Seite und der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung auf der anderen. Der Gerichtshof ist somit aufgerufen, eine Reihe von Kriterien einer Beurteilung zu unterziehen... " . Solche, auf ein derartiges faires Gleichgewicht abstellende Ausführungen finden sich etwa auch in den Österreich betreffenden Fällen Jakupovic (Urteil
  2. Februar 2003, Nr 36757/97) und Maslov (Urteil
  3. März 2007, Beschwerdenummer 1638/03; dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig), weiters in seinem Urteil im Fall Sezen gegen die Niederlande vom
  4. Jänner 2006, Beschwerdenummer 50252/99, und im Urteil des EGMR im Fall Sisojeva ua gegen Lettland vom
  5. Juni
  6. Diese Beispiele zeigen, dass Art. 8 Abs 2 MRK nach der gefestigten Rechtsprechung des EGMR eine Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen verlangt, Art. 8 MRK gebietet von daher keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FrPolG 2005 abweichende Auffassung.Weder dem Absatz eins, noch dem Absatz 2, der zum Schutz des Privat- und Familienlebens getroffenen Regelung des Paragraph 66, FrPolG 2005 kann entnommen werden, dass die Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nicht gegen das öffentliche Interesse an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme abzuwägen wäre, vielmehr verlangt der Wortlaut des Paragraph 66, Absatz 2, legcit ausdrücklich eine derartige Abwägung. Auch die Beurteilung nach Paragraph 66, Absatz eins, legcit, ob eine Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt - wie sich aus der Anknüpfung an Artikel 8, Absatz 2, MRK ergibt, der auf ein faires Gleichgewicht der öffentlichen und der persönlichen Interessen abstellt - eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme, und nicht, eine Abwägung von öffentlichen gegenüber (anderen) öffentlichen Interessen. Für die Beurteilung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK für die Zulässigkeit des Eingriffs einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geforderten Voraussetzung, dass ein solcher Eingriff in die dort genannten öffentlichen Interessen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, hat der EGMR etwa in seinem Urteil im Fall Yildiz gegen Österreich
  7. Oktober 2002, Beschwerdenummer 37295/97, ausdrücklich darauf abgestellt, "ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ... nach den gegebenen Umständen einem fairen Gleichgewicht zwischen den maßgeblichen Interessen entsprach, nämlich dem Recht der Fremden auf Achtung ihres Familienlebens auf der einen Seite und der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung auf der anderen. Der Gerichtshof ist somit aufgerufen, eine Reihe von Kriterien einer Beurteilung zu unterziehen... " . Solche, auf ein derartiges faires Gleichgewicht abstellende Ausführungen finden sich etwa auch in den Österreich betreffenden Fällen Jakupovic (Urteil
  8. Februar 2003, Nr 36757/97) und Maslov (Urteil
  9. März 2007, Beschwerdenummer 1638/03; dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig), weiters in seinem Urteil im Fall Sezen gegen die Niederlande vom
  10. Jänner 2006, Beschwerdenummer 50252/99, und im Urteil des EGMR im Fall Sisojeva ua gegen Lettland vom
  11. Juni
  12. Diese Beispiele zeigen, dass Artikel 8, Absatz 2, MRK nach der gefestigten Rechtsprechung des EGMR eine Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen verlangt, Artikel 8, MRK gebietet von daher keine von dem dargestellten Verständnis des Paragraph 66, FrPolG 2005 abweichende Auffassung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.