RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2009 Geschäftszahl2007/18/0688 RechtssatzDie Fremde verfügte bis zum Jänner 1992 über einen gültigen Aufenthaltstitel (gewöhnlicher Sichtvermerk iSd § 24 Abs. 1 lit. a PaßG 1969). Unter der Voraussetzung, dass die Fremde auch nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels im Bundesgebiet niedergelassen geblieben ist, wäre ihr im Oktober 2000 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag iSd § 23 Abs. 1 FrG 1997 zu klassifizieren, wobei - bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am
- Jänner 2006 - der Antrag gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 im Inland hätte gestellt werden dürfen (Hinweis E
- März 1999, 98/19/0195). Der angefochtene Bescheid enthält allerdings keine eindeutigen Feststellungen über die Aufrechterhaltung der Niederlassung durch die Fremde. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 hat die belBeh im Hinblick auf einen "jedenfalls sechseinhalbjährigen" Aufenthalt der Fremden und die Verbindung zu ihrem Cousin sowie dessen Ehefrau einen Eingriff in das Privat- und Familienleben angenommen, jedoch angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts und der damit bewirkten Beeinträchtigung an dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen den privaten und familiären Interessen kein höheres Gewicht beigemessen als dem Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Fremden aus dem Bundesgebiet. Da die belBeh aber keine klaren Feststellungen über die Beibehaltung der Niederlassung seit der Erteilung des Aufenthaltstitels bzw. über die tatsächliche Dauer ihres Aufenthalts und das Ausmaß sowie die zeitliche Lagerung allfälliger Unterbrechungen desselben getroffen hat, ist nicht nur die von der belBeh vorgenommene Beurteilung dahingehend, ob die Fremde auch nach Ablauf ihres ersten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet niedergelassen geblieben ist, sondern auch dahin, ob die Interessenabwägung mit § 66 FrPolG 2005 im Einklang steht, nicht nachvollziehbar.Die Fremde verfügte bis zum Jänner 1992 über einen gültigen Aufenthaltstitel (gewöhnlicher Sichtvermerk iSd Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, PaßG 1969). Unter der Voraussetzung, dass die Fremde auch nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels im Bundesgebiet niedergelassen geblieben ist, wäre ihr im Oktober 2000 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag iSd Paragraph 23, Absatz eins, FrG 1997 zu klassifizieren, wobei - bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am
- Jänner 2006 - der Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 im Inland hätte gestellt werden dürfen (Hinweis E
- März 1999, 98/19/0195). Der angefochtene Bescheid enthält allerdings keine eindeutigen Feststellungen über die Aufrechterhaltung der Niederlassung durch die Fremde. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 hat die belBeh im Hinblick auf einen "jedenfalls sechseinhalbjährigen" Aufenthalt der Fremden und die Verbindung zu ihrem Cousin sowie dessen Ehefrau einen Eingriff in das Privat- und Familienleben angenommen, jedoch angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts und der damit bewirkten Beeinträchtigung an dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen den privaten und familiären Interessen kein höheres Gewicht beigemessen als dem Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Fremden aus dem Bundesgebiet. Da die belBeh aber keine klaren Feststellungen über die Beibehaltung der Niederlassung seit der Erteilung des Aufenthaltstitels bzw. über die tatsächliche Dauer ihres Aufenthalts und das Ausmaß sowie die zeitliche Lagerung allfälliger Unterbrechungen desselben getroffen hat, ist nicht nur die von der belBeh vorgenommene Beurteilung dahingehend, ob die Fremde auch nach Ablauf ihres ersten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet niedergelassen geblieben ist, sondern auch dahin, ob die Interessenabwägung mit Paragraph 66, FrPolG 2005 im Einklang steht, nicht nachvollziehbar.