RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2007 Geschäftszahl2007/18/0751 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/18/0153 E 27. Juni 2006 RS 3 (hier nur der letzte Satz) StammrechtssatzSollte die Niederlassungsbehörde im Fall einer dem Fremden bei Nichterteilung des Aufenthaltstitels drohenden Gefahr gemäß § 50 FrPolG 2005 (insbesondere einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung) oder im Fall eines aus Art. 8 MRK abzuleitenden Anspruchs auf Familienachzug die Inlandsantragstellung nicht von Amts wegen zulassen und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 abweisen, so besteht allein deswegen noch kein vollstreckbarer Titel zur Außerlandschaffung des Fremden. Dazu müsste vielmehr die Fremdenpolizeibehörde zunächst eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen. Während eines derartigen fremdenpolizeilichen Verfahrens kann der Fremde einen Feststellungsantrag gemäß § 51 FrPolG 2005 stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, so ist die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung des Fremden in den von seinem Antrag betroffenen Staat nicht zulässig. Dem Fremden steht somit ein ausreichender - und durchsetzbarer - Schutz vor einem Eingriff in die in § 50 FrPolG 2005 genannten (zum Teil auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte zur Verfügung. Einen - ausnahmsweise - aus Art. 8 MRK abzuleitenden Anspruch auf Familiennachzug - dem auch der Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK nicht entgegen steht -Sollte die Niederlassungsbehörde im Fall einer dem Fremden bei Nichterteilung des Aufenthaltstitels drohenden Gefahr gemäß Paragraph 50, FrPolG 2005 (insbesondere einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung) oder im Fall eines aus Artikel 8, MRK abzuleitenden Anspruchs auf Familienachzug die Inlandsantragstellung nicht von Amts wegen zulassen und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 abweisen, so besteht allein deswegen noch kein vollstreckbarer Titel zur Außerlandschaffung des Fremden. Dazu müsste vielmehr die Fremdenpolizeibehörde zunächst eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen. Während eines derartigen fremdenpolizeilichen Verfahrens kann der Fremde einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 51, FrPolG 2005 stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, so ist die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung des Fremden in den von seinem Antrag betroffenen Staat nicht zulässig. Dem Fremden steht somit ein ausreichender - und durchsetzbarer - Schutz vor einem Eingriff in die in Paragraph 50, FrPolG 2005 genannten (zum Teil auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte zur Verfügung. Einen - ausnahmsweise - aus Artikel 8, MRK abzuleitenden Anspruch auf Familiennachzug - dem auch der Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, MRK nicht entgegen steht - kann ein Fremder im Verfahren gemäß § 73 Abs. 4 NAG 2005 geltend machen. kann ein Fremder im Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005 geltend machen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.