RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2011 Geschäftszahl2007/18/0841 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/18/0483 E
- März 2008 RS 1 StammrechtssatzGegen den Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Rückkehrverbotes gemäß §§ 62 iVm 87 und 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 62 Abs 2 iVm § 60 Abs 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FrPolG 2005 als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (Hinweis E
- September 2006, 2006/18/0186; E
- November 2006, 2006/18/0275; E
- März 2007, 2006/18/0417).Gegen den Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Rückkehrverbotes gemäß Paragraphen 62, in Verbindung mit 87 und 86 Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FrPolG 2005 als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (Hinweis E
- September 2006, 2006/18/0186; E
- November 2006, 2006/18/0275; E
- März 2007, 2006/18/0417).
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