RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2011 Geschäftszahl2007/18/0855 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/21/0003 E
- September 2007 RS 1 (hier dritter und sechster Satz) StammrechtssatzFür die Erfüllung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 kommt es darauf an, dass eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde, wobei es erforderlich ist, dass diese Missbrauchsabsicht bereits bei der Eheschließung bestanden hat. Die zitierte Norm verwendet zwar die Formulierung "ein gemeinsames Familienleben … nie geführt hat". Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrPolG 2005 (952 BlgNR
- GP 99) führen dazu jedoch aus: "Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (Abs. 2 Z 9) wird dahingehend geändert, dass dies nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich ist." Dem Gesetz liegt somit nicht die Intention zu Grunde, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfte, wenn der Fremde zu irgend einem (früheren) Zeitpunkt mit dem (späteren) Partner ein Familienleben geführt hat. Ein vor der Eheschließung geführtes Familienleben hindert somit nicht die Erfüllung des genannten Tatbestandes. Andererseits ergibt sich aus den zitierten Gesetzesmaterialien aber auch, dass der Tatbestand jedenfalls dann nicht verwirklicht ist, wenn nach der Eheschließung ein als Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK zu qualifizierendes "Eheleben" geführt wurde (Hinweis E
- März 2007, 2006/21/0391).Für die Erfüllung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FrPolG 2005 kommt es darauf an, dass eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde, wobei es erforderlich ist, dass diese Missbrauchsabsicht bereits bei der Eheschließung bestanden hat. Die zitierte Norm verwendet zwar die Formulierung "ein gemeinsames Familienleben … nie geführt hat". Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrPolG 2005 (952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 99) führen dazu jedoch aus: "Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (Absatz 2, Ziffer 9,) wird dahingehend geändert, dass dies nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich ist." Dem Gesetz liegt somit nicht die Intention zu Grunde, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfte, wenn der Fremde zu irgend einem (früheren) Zeitpunkt mit dem (späteren) Partner ein Familienleben geführt hat. Ein vor der Eheschließung geführtes Familienleben hindert somit nicht die Erfüllung des genannten Tatbestandes. Andererseits ergibt sich aus den zitierten Gesetzesmaterialien aber auch, dass der Tatbestand jedenfalls dann nicht verwirklicht ist, wenn nach der Eheschließung ein als Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK zu qualifizierendes "Eheleben" geführt wurde (Hinweis E
- März 2007, 2006/21/0391).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.