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{'item': '2007/19/0503'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2009 Geschäftszahl2007/19/0503 RechtssatzDem unabhängigen Bundesasylsenat war nach der Aktenlage bekannt, dass der Asylwerber bei einem illegalen Grenzübertritt nach Deutschland aufgegriffen worden war und die österreichischen Behörden einer Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zugestimmt hatten. Er stellte auch ausdrücklich fest, dass der Asylwerber in den nächsten Monaten nach Österreich rücküberstellt werden würde. Dieser Feststellung maß der unabhängige Bundesasylsenat in seiner rechtlichen Beurteilung aber keine Bedeutung bei, sondern argumentierte damit, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhältig sei. Mit dieser Sichtweise verkannte der unabhängige Bundesasylsenat zum einen die Verpflichtungen Österreichs aus dem Dublin-System und zum anderen den Anwendungsbereich von § 2 AsylG

  1. Es ist nach der Aktenlage nicht zweifelhaft, dass Österreich der nach der Dublin-Verordnung zuständige Staat ist, der den Asylantrag einer Prüfung zu unterziehen hat. Dementsprechend traf Österreich auch die Verpflichtung, den bei seiner illegalen Einreise nach Deutschland aufgegriffenen Asylwerber gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen und das weitere Asylverfahren abzuwickeln. § 2 AsylG 1997 schließt - entsprechend den Erläuterungen (Hinweis 686 BlgNR XX. GP, 16) - eine Asylgewährung nur in jenen Fällen aus, in denen feststeht, dass Österreich über den betreffenden Fremden die Hoheitsgewalt in einem erforderlichen Mindestmaß nicht ausüben kann. Dieses Mindestmaß ist aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Asylwerber nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung gerade deshalb nach Österreich zurückgestellt werden wird, weil hier die Prüfung seines Asylantrages stattfinden soll, erfüllt. § 2 AsylG 1997 kommt daher in diesem Fall nicht zur Anwendung. [Hier: Der Fremde, ein armenischer Staatsangehöriger, stellte am
  2. März 2004 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom
  3. April 2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abwies und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärte. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung des Fremden behob der unabhängige Bundesasylsenat mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche Entscheidung und wies den Asylantrag gemäß § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, am
  4. Februar 2007 eine Mitteilung der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes erhalten zu haben, in welcher "auf eine Zustimmung an die Polizeiinspektion Fahndung Passau gem. Art. 16

(1)c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hingewiesen" worden sei. Der Fremde halte sich somit derzeit in der Bundesrepublik Deutschland auf, von wo er in den nächsten Monaten nach Österreich rücküberstellt werde. Es stehe fest, dass der Fremde zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen habe. Nach § 2 AsylG 1997 setze eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl voraus, dass der Asylwerber sich zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhalte. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes sei als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten, die in jeder Lage des Verfahrens wahrgenommen werden müsse. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag sei daher - unter Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - zurückzuweisen.]Dem unabhängigen Bundesasylsenat war nach der Aktenlage bekannt, dass der Asylwerber bei einem illegalen Grenzübertritt nach Deutschland aufgegriffen worden war und die österreichischen Behörden einer Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zugestimmt hatten. Er stellte auch ausdrücklich fest, dass der Asylwerber in den nächsten Monaten nach Österreich rücküberstellt werden würde. Dieser Feststellung maß der unabhängige Bundesasylsenat in seiner rechtlichen Beurteilung aber keine Bedeutung bei, sondern argumentierte damit, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhältig sei. Mit dieser Sichtweise verkannte der unabhängige Bundesasylsenat zum einen die Verpflichtungen Österreichs aus dem Dublin-System und zum anderen den Anwendungsbereich von Paragraph 2, AsylG
  1. Es ist nach der Aktenlage nicht zweifelhaft, dass Österreich der nach der Dublin-Verordnung zuständige Staat ist, der den Asylantrag einer Prüfung zu unterziehen hat. Dementsprechend traf Österreich auch die Verpflichtung, den bei seiner illegalen Einreise nach Deutschland aufgegriffenen Asylwerber gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen und das weitere Asylverfahren abzuwickeln. Paragraph 2, AsylG 1997 schließt - entsprechend den Erläuterungen (Hinweis 686 BlgNR römisch zwanzig. GP, 16) - eine Asylgewährung nur in jenen Fällen aus, in denen feststeht, dass Österreich über den betreffenden Fremden die Hoheitsgewalt in einem erforderlichen Mindestmaß nicht ausüben kann. Dieses Mindestmaß ist aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Asylwerber nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung gerade deshalb nach Österreich zurückgestellt werden wird, weil hier die Prüfung seines Asylantrages stattfinden soll, erfüllt. Paragraph 2, AsylG 1997 kommt daher in diesem Fall nicht zur Anwendung. [Hier: Der Fremde, ein armenischer Staatsangehöriger, stellte am
  2. März 2004 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom
  3. April 2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abwies und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärte. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung des Fremden behob der unabhängige Bundesasylsenat mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche Entscheidung und wies den Asylantrag gemäß Paragraph 2, AsylG 1997 als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, am
  4. Februar 2007 eine Mitteilung der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes erhalten zu haben, in welcher "auf eine Zustimmung an die Polizeiinspektion Fahndung Passau gem. Artikel 16,
(1)c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, hingewiesen" worden sei. Der Fremde halte sich somit derzeit in der Bundesrepublik Deutschland auf, von wo er in den nächsten Monaten nach Österreich rücküberstellt werde. Es stehe fest, dass der Fremde zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen habe. Nach Paragraph 2, AsylG 1997 setze eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl voraus, dass der Asylwerber sich zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhalte. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes sei als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten, die in jeder Lage des Verfahrens wahrgenommen werden müsse. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag sei daher - unter Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - zurückzuweisen.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.