RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2010 Geschäftszahl2007/20/0121 RechtssatzDie uneingeschränkte Annahme des UBAS, aus den Feststellungen der erstinstanzlichen Bescheide ergebe sich das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Bundesasylamt ausreichend konkrete Feststellungen zur Situation von Personen aus den Kaukasusrepubliken und im Besonderen aus Dagestan, die sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederlassen wollen, unterlassen hat. Derartige Feststellungen wären schon aufgrund der von der Asylwerberin in ihrer Einvernahme geäußerten Angst, "alleine nach Russland zu fahren", da Dagestaner bzw. "dunkelhäutige Menschen" in Russland nicht gerne gesehen und immer wieder rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien, indiziert gewesen. Dass diese Äußerung und die Bezugnahme auf den Bericht von Amnesty International in der Berufung keine konkrete Bestreitung einer inländischen Fluchtalternative gewesen sei, kann angesichts der notorischen Probleme von Kaukasiern in der Russischen Föderation, von denen auch das Bundesasylamt in seinen Feststellungen (zu Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation, denen der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften und rechtswidrige Verwaltungspraxis stark erschwert wird) ausgegangen ist, nicht gesagt werden. Hinzu kommt, dass sich den erstinstanzlichen Bescheiden nicht entnehmen lässt, dass die spezifische Lage der Asylwerberinnen - alleinstehende Mutter mit Kind ohne Familienanschluss - in irgendeiner Weise Berücksichtigung gefunden hätte (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.