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{'item': '2007/20/0720'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2008 Geschäftszahl2007/20/0720 RechtssatzEin Vergleich des § 24a Abs. 8 AsylG 1997 mit § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zeigt, dass der Begriff der "Konsultationen" durch die Neuregelung keinen Bedeutungswandel erfahren hat. Auch die systematischen Einordnung des § 28 Abs. 2 in das AsylG 2005 (Zulassungsverfahren - § 28) legt nahe, dass jedenfalls nur solche "Konsultationen" gemeint sind, die zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats führen sollen, und dass die 20-Tage-Frist nicht zum Tragen kommen soll, wenn das Bundesasylamt dazu der Kooperation eines anderen Mitgliedstaats bedarf. Diese Abhängigkeit des Bundesasylamts klingt auch in den Erläuterungen zu § 28 Abs. 2 AsylG 2500 (952 BlgNR XXII. GP 50) an, wo es im Zusammenhang mit dem Wegfall der Befristung heißt:Ein Vergleich des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG 1997 mit Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 zeigt, dass der Begriff der "Konsultationen" durch die Neuregelung keinen Bedeutungswandel erfahren hat. Auch die systematischen Einordnung des Paragraph 28, Absatz 2, in das AsylG 2005 (Zulassungsverfahren - Paragraph 28,) legt nahe, dass jedenfalls nur solche "Konsultationen" gemeint sind, die zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats führen sollen, und dass die 20-Tage-Frist nicht zum Tragen kommen soll, wenn das Bundesasylamt dazu der Kooperation eines anderen Mitgliedstaats bedarf. Diese Abhängigkeit des Bundesasylamts klingt auch in den Erläuterungen zu Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2500 (952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 50) an, wo es im Zusammenhang mit dem Wegfall der Befristung heißt: "Einer gesonderten nationalen Regelung von Fristen im Zulassungsverfahren bei Führung von Konsultationsverfahren bedarf es nicht, zumal hier einerseits die Behörde auch von der Mitwirkung einer konsultierten Partnerbehörde eines EU-Mitgliedstaates abhängig ist, andererseits die Dublin-Verordnung ein entsprechendes fristsetzendes Regelungswerk beinhaltet." Die Erwägungen zur Auslegung des Begriffs "Konsultationen" treffen auch auf die neue Rechtslage zu (Hinweis E

  1. März 2007, 2006/01/0088). (Hier: Die an Bulgarien, Rumänien und Ungarn gerichteten Informationsersuchen sind bereits als Teil der "Konsultationen" iSd § 28 Abs 2 AsylG 2500 zu qualifizieren. Ausgehend davon erweist sich auch die nachweisliche Verständigung der Asylwerber von den Informationsersuchen in der Einvernahme als Mitteilung iSd § 28 Abs 2 AsylG
  2. Es wurden beide vom Wortlaut des § 28 Abs 2 legcit geforderten Voraussetzungen für den Wegfall der 20-tägigen Entscheidungsfrist - das Führen von Konsultationen und die Mitteilung davon - innerhalb der 20-Tage-Frist ab Einbringen der Anträge auf internationalen Schutz erfüllt.)"Einer gesonderten nationalen Regelung von Fristen im Zulassungsverfahren bei Führung von Konsultationsverfahren bedarf es nicht, zumal hier einerseits die Behörde auch von der Mitwirkung einer konsultierten Partnerbehörde eines EU-Mitgliedstaates abhängig ist, andererseits die Dublin-Verordnung ein entsprechendes fristsetzendes Regelungswerk beinhaltet." Die Erwägungen zur Auslegung des Begriffs "Konsultationen" treffen auch auf die neue Rechtslage zu (Hinweis E
  3. März 2007, 2006/01/0088). (Hier: Die an Bulgarien, Rumänien und Ungarn gerichteten Informationsersuchen sind bereits als Teil der "Konsultationen" iSd Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2500 zu qualifizieren. Ausgehend davon erweist sich auch die nachweisliche Verständigung der Asylwerber von den Informationsersuchen in der Einvernahme als Mitteilung iSd Paragraph 28, Absatz 2, AsylG
  4. Es wurden beide vom Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, legcit geforderten Voraussetzungen für den Wegfall der 20-tägigen Entscheidungsfrist - das Führen von Konsultationen und die Mitteilung davon - innerhalb der 20-Tage-Frist ab Einbringen der Anträge auf internationalen Schutz erfüllt.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0721 2007/20/0723 2007/20/0722

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.