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{'item': '2007/20/1091'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2010 Geschäftszahl2007/20/1091 RechtssatzBei den Asylwerbern handelt es sich um ein Ehepaar - die Eheleute sind syrische Staatsangehörige und haben die beiden gegen den Willen der Familie der Ehefrau geheiratet (sie war bereits einem Cousin versprochen gewesen). Die Eheleute sind von der Familie der Asylwerberin mit den Tod bedroht worden. Derartige Fälle stehen im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits (vgl. E

  1. August 2009, 2008/19/1027, 1028; E
  2. November 2009, 2008/23/0366). Der UBAS ging bezüglich der Ehefrau davon aus, dass ihre Verwandten ihr nach dem Leben trachteten, weil sie dem Willen der Familie nicht entsprochen und dadurch Schande über die Familie gebracht habe. Gleichzeitig stellte er fest, dass Frauen in Syrien nach wie vor Opfer von Ehrenmorden würden und der Staat sie nicht schütze (und gewährte der Zweitbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund Refoulementschutz). Droht der Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie aber als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, so kommt sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht; dies ließ der UBAS bei seinen Ausführungen zum Konventionsgrund der "sozialen Gruppe" trotz Vorliegens zahlreicher diesbezüglicher Erkenntnisse des VwGH (vgl. E
  3. August 2009, 2008/19/1027, 1028; E
  4. März 2010, 2006/20/0832, 0833; E
  5. November 2004, 2003/01/0504) außer Acht.Bei den Asylwerbern handelt es sich um ein Ehepaar - die Eheleute sind syrische Staatsangehörige und haben die beiden gegen den Willen der Familie der Ehefrau geheiratet (sie war bereits einem Cousin versprochen gewesen). Die Eheleute sind von der Familie der Asylwerberin mit den Tod bedroht worden. Derartige Fälle stehen im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits vergleiche E
  6. August 2009, 2008/19/1027, 1028; E
  7. November 2009, 2008/23/0366). Der UBAS ging bezüglich der Ehefrau davon aus, dass ihre Verwandten ihr nach dem Leben trachteten, weil sie dem Willen der Familie nicht entsprochen und dadurch Schande über die Familie gebracht habe. Gleichzeitig stellte er fest, dass Frauen in Syrien nach wie vor Opfer von Ehrenmorden würden und der Staat sie nicht schütze (und gewährte der Zweitbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund Refoulementschutz). Droht der Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie aber als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, so kommt sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht; dies ließ der UBAS bei seinen Ausführungen zum Konventionsgrund der "sozialen Gruppe" trotz Vorliegens zahlreicher diesbezüglicher Erkenntnisse des VwGH vergleiche E
  8. August 2009, 2008/19/1027, 1028; E
  9. März 2010, 2006/20/0832, 0833; E
  10. November 2004, 2003/01/0504) außer Acht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/1310 2007/20/1092

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.