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{'item': '2007/21/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2009 Geschäftszahl2007/21/0011 RechtssatzDie Erlassung einer Ausweisung aus dem Grund einer Scheinehe gegen einen drittstaatszugehörigen Angehörigen eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers ist zulässig. Dies gilt nicht nur für jene Fälle, in denen die Behörde die Ausweisung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder vor Ausstellung einer Dokumentation eines Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts und mangels Bestehen eines sonstigen Aufenthaltsrechts wegen unrechtmäßigen Aufenthalts iSd § 53 Abs 1 FrPolG 2005 verfügt (Hinweis E

  1. Juni 2009, 2008/22/0612), sondern auch für jene Fälle, in denen das Bestehen einer Scheinehe erst nach Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen Berechtigung (und somit während des Bestehens eines nach § 31 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßigen Aufenthalts) bekannt wird. Dies wird einerseits durch den in § 55 Abs 2 NAG 2005 enthaltenen Verweis, der auch § 54 FrPolG 2005 umfasst, deutlich, andererseits auch durch die Formulierung in § 55 Abs 1 NAG 2005, worin (auch) das Nichtbestehen eines (bereits) dokumentierten Niederlassungsrechts angesprochen wird. Der in den §§ 55 NAG 2005, 86 FrPolG 2005 festgelegten Vorgangsweise stehen auch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegen, zumal nach Art 35 RL 2004/38/EG die Mitgliedstaaten (unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien) jene Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie zB durch Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Nichts anderes kann für jenen Fall des § 30 NAG 2005 gelten, in dem ein Fremder sich für die Verlängerung eines bereits ausgestellten Aufenthaltstitels oder das Weiterbestehen eines Niederlassungsrechts rechtsmissbräuchlich auf ein angeblich immer noch bestehendes Familienleben beruft, obwohl tatsächlich ein solches nicht mehr geführt wird, und auf diese Weise unter Täuschung der Behörde eine für ihn weitergehende fremdenrechtliche Berechtigung zu erlangen sucht, als sie ihm sonst gewährt werden könnte. Auch ein solches Verhalten ist grundsätzlich (die nähere Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen immer erforderlich) geeignet, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd § 55 Abs 1 NAG 2005 hervorzurufen, was wiederum nach dieser Bestimmung das Fehlen eines Niederlassungsrechts zur Folge hat, sodass die Fremdenpolizeibehörde nach § 86 Abs. 2 FrPolG 2005 zur Erlassung einer Ausweisung berechtigt ist.Die Erlassung einer Ausweisung aus dem Grund einer Scheinehe gegen einen drittstaatszugehörigen Angehörigen eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers ist zulässig. Dies gilt nicht nur für jene Fälle, in denen die Behörde die Ausweisung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder vor Ausstellung einer Dokumentation eines Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts und mangels Bestehen eines sonstigen Aufenthaltsrechts wegen unrechtmäßigen Aufenthalts iSd Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 verfügt (Hinweis E
  2. Juni 2009, 2008/22/0612), sondern auch für jene Fälle, in denen das Bestehen einer Scheinehe erst nach Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen Berechtigung (und somit während des Bestehens eines nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßigen Aufenthalts) bekannt wird. Dies wird einerseits durch den in Paragraph 55, Absatz 2, NAG 2005 enthaltenen Verweis, der auch Paragraph 54, FrPolG 2005 umfasst, deutlich, andererseits auch durch die Formulierung in Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005, worin (auch) das Nichtbestehen eines (bereits) dokumentierten Niederlassungsrechts angesprochen wird. Der in den Paragraphen 55, NAG 2005, 86 FrPolG 2005 festgelegten Vorgangsweise stehen auch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegen, zumal nach Artikel 35, RL 2004/38/EG die Mitgliedstaaten (unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien) jene Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie zB durch Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Nichts anderes kann für jenen Fall des Paragraph 30, NAG 2005 gelten, in dem ein Fremder sich für die Verlängerung eines bereits ausgestellten Aufenthaltstitels oder das Weiterbestehen eines Niederlassungsrechts rechtsmissbräuchlich auf ein angeblich immer noch bestehendes Familienleben beruft, obwohl tatsächlich ein solches nicht mehr geführt wird, und auf diese Weise unter Täuschung der Behörde eine für ihn weitergehende fremdenrechtliche Berechtigung zu erlangen sucht, als sie ihm sonst gewährt werden könnte. Auch ein solches Verhalten ist grundsätzlich (die nähere Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen immer erforderlich) geeignet, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 hervorzurufen, was wiederum nach dieser Bestimmung das Fehlen eines Niederlassungsrechts zur Folge hat, sodass die Fremdenpolizeibehörde nach Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 zur Erlassung einer Ausweisung berechtigt ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.