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{'item': '2007/21/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.02.2008 Geschäftszahl2007/21/0012 RechtssatzDie Fremden, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, beantragten bei der österreichischen Botschaft in Caracas die Erteilung von Visa zum Zweck des Besuchs einer in Österreich wohnhaften österreichischen Staatsbürgerin für einen Zeitraum von 26 Tagen. Im Verwaltungsverfahren legten sie ua Verpflichtungserklärungen dieser Österreicherin vor, in denen diese - nach dem Hinweis auf eine bereits abgeschlossene und bezahlte Reisekrankenversicherung - insbesondere erklärte, für den Unterhalt und die Unterkunft der von ihr eingeladenen Fremden aufzukommen. Die belBeh wies die Anträge unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab, wobei sie ihre Entscheidung nur mit einem Hinweis auf § 21 Abs 5 Z 3 FrPolG 2005 begründete. Die belBeh bezog die vorgelegten Verpflichtungserklärungen in ihre Beurteilung mit ein. Warum sie zu dem Ergebnis gelangte, diese Verpflichtungserklärungen seien nicht tragfähig (bzw es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen), lässt sich aus den Verwaltungsakten nicht schlüssig ableiten, da die Einladerin über ein grundbücherlich eingeräumtes Wohnungsrecht von 210 m², eine Witwenpension und ein Girokonto mit Guthaben von EUR 2.416,99 verfügt. Angesichts ihrer Wohnverhältnisse musste die in den Verpflichtungserklärungen ausdrücklich zugesagte Unterkunft der Fremden während ihres Aufenthalts in Österreich gesichert erscheinen. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fremden über eine aufrechte Reisekrankenversicherung verfügten und jeweils nur knapp vier Wochen in Österreich verbleiben wollten, ist dann aber nicht zu sehen, inwieweit realistisch mit einer durch den Aufenthalt der Fremden bedingten finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu rechnen war. Im Übrigen wäre die belBeh gemäß § 11 Abs 1 zweiter Satz FrPolG 2005 verpflichtet gewesen, unter Bezugnahme auf den von ihr herangezogenen Versagungsgrund den Fremden Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme einzuräumen.Die Fremden, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, beantragten bei der österreichischen Botschaft in Caracas die Erteilung von Visa zum Zweck des Besuchs einer in Österreich wohnhaften österreichischen Staatsbürgerin für einen Zeitraum von 26 Tagen. Im Verwaltungsverfahren legten sie ua Verpflichtungserklärungen dieser Österreicherin vor, in denen diese - nach dem Hinweis auf eine bereits abgeschlossene und bezahlte Reisekrankenversicherung - insbesondere erklärte, für den Unterhalt und die Unterkunft der von ihr eingeladenen Fremden aufzukommen. Die belBeh wies die Anträge unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab, wobei sie ihre Entscheidung nur mit einem Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 3, FrPolG 2005 begründete. Die belBeh bezog die vorgelegten Verpflichtungserklärungen in ihre Beurteilung mit ein. Warum sie zu dem Ergebnis gelangte, diese Verpflichtungserklärungen seien nicht tragfähig (bzw es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen), lässt sich aus den Verwaltungsakten nicht schlüssig ableiten, da die Einladerin über ein grundbücherlich eingeräumtes Wohnungsrecht von 210 m², eine Witwenpension und ein Girokonto mit Guthaben von EUR 2.416,99 verfügt. Angesichts ihrer Wohnverhältnisse musste die in den Verpflichtungserklärungen ausdrücklich zugesagte Unterkunft der Fremden während ihres Aufenthalts in Österreich gesichert erscheinen. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fremden über eine aufrechte Reisekrankenversicherung verfügten und jeweils nur knapp vier Wochen in Österreich verbleiben wollten, ist dann aber nicht zu sehen, inwieweit realistisch mit einer durch den Aufenthalt der Fremden bedingten finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu rechnen war. Im Übrigen wäre die belBeh gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 verpflichtet gewesen, unter Bezugnahme auf den von ihr herangezogenen Versagungsgrund den Fremden Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme einzuräumen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/21/0014 2007/21/0013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.