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{'item': '2007/21/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2007 Geschäftszahl2007/21/0019 RechtssatzDer belBeh ist in einem Verfahren betreffend Schubhaft eine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Diese hat ein Sicherungsbedürfnis ua. deshalb bejaht, weil der Fremde über keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich verfüge; eine Abfrage beim Zentralen Melderegister habe ergeben, dass zwar seine Ehegattin, nicht aber er selbst an der in seiner Schubhaftbeschwerde genannten Adresse polizeilich gemeldet sei. Demgegenüber erliegen in den Verwaltungsakten der erstinstanzlichen Schubhaftanordnung unmittelbar vorangehende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, denen zufolge der Fremde durchgehend ordnungsgemäß an der selben Adresse wie seine deutsche Ehefrau in Österreich gemeldet ist. Bei Vermeidung dieser Aktenwidrigkeit hätte die beBeh zu einem anderen Ergebnis gelangen können (Hinweis E

  1. August 2006, 2006/21/0087), zumal auch die Verweigerung der Hinterlegung des Reisepasses nicht in erster Linie auf ein "Untertauchen" des Fremden "in die Illegalität" schließen lässt. Bezeichnender Weise wird die Abnahme der Reisepapiere in § 77 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht als gelinderes Mittel erwähnt, während sie demgegenüber in § 180 Abs. 5 Z 5 StPO zur Hintanhaltung der strafgerichtlichen Untersuchungshaft - erkennbar zur Verhinderung einer Flucht des Tatverdächtigen ins Ausland (eine derartige "Flucht" wäre hier aber geradezu das Ziel fremdenpolizeilicher Maßnahmen!) - vorgesehen ist.Der belBeh ist in einem Verfahren betreffend Schubhaft eine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Diese hat ein Sicherungsbedürfnis ua. deshalb bejaht, weil der Fremde über keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich verfüge; eine Abfrage beim Zentralen Melderegister habe ergeben, dass zwar seine Ehegattin, nicht aber er selbst an der in seiner Schubhaftbeschwerde genannten Adresse polizeilich gemeldet sei. Demgegenüber erliegen in den Verwaltungsakten der erstinstanzlichen Schubhaftanordnung unmittelbar vorangehende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, denen zufolge der Fremde durchgehend ordnungsgemäß an der selben Adresse wie seine deutsche Ehefrau in Österreich gemeldet ist. Bei Vermeidung dieser Aktenwidrigkeit hätte die beBeh zu einem anderen Ergebnis gelangen können (Hinweis E
  2. August 2006, 2006/21/0087), zumal auch die Verweigerung der Hinterlegung des Reisepasses nicht in erster Linie auf ein "Untertauchen" des Fremden "in die Illegalität" schließen lässt. Bezeichnender Weise wird die Abnahme der Reisepapiere in Paragraph 77, Absatz 3, FrPolG 2005 nicht als gelinderes Mittel erwähnt, während sie demgegenüber in Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 5, StPO zur Hintanhaltung der strafgerichtlichen Untersuchungshaft - erkennbar zur Verhinderung einer Flucht des Tatverdächtigen ins Ausland (eine derartige "Flucht" wäre hier aber geradezu das Ziel fremdenpolizeilicher Maßnahmen!) - vorgesehen ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/21/0051

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.