RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2008 Geschäftszahl2007/21/0021 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/10/0009 E
- April 2000 VwSlg 15406 A/2000 RS 1 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz; Verhältnis § 120 Abs 1 FrPolG 2005 und § 107 Abs 1 FrG 1997: Im Tatzeitraum geltende Primärrecht sah Primärarreststrafe vor, während das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht nur eine Geldstrafe kennt, war letzteres das günstigere Recht. Die Bestimmung des § 120 Abs. 1 FrPolG 205 wurde deshalb von der belBeh zu Unrecht nicht angewendet. Dazu kommt, dass nach der klaren Anordnung des § 120 Abs. 4 FrPolG 2005 eine Bestrafung gemäß § 120 Abs 1 Z 2 eine solche wegen der zugleich gemäß Abs 1 Z 1 begangenen Verwaltungsübertretung ausschließt. Das bedeutet, dass unbeschadet der Frage, ob bereits § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997 lediglich als Auffangtatbestand für die von seinen Z 1 bis 3 nicht erfassten Fälle anzusehen ist, lediglich eine Verurteilung wegen einer einzelnen Übertretung (§ 120 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005) theoretisch in Betracht kommen kann. Die Annahme zweier Übertretungen und die Verhängung von zwei Strafen durch die belBeh erweist sich daher auch aus diesem Blickwinkel gegenüber der geltenden Rechtslage als ungünstiger.)GRS wie 2000/10/0009 E
- April 2000 VwSlg 15406 A/2000 RS 1 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz; Verhältnis Paragraph 120, Absatz eins, FrPolG 2005 und Paragraph 107, Absatz eins, FrG 1997: Im Tatzeitraum geltende Primärrecht sah Primärarreststrafe vor, während das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht nur eine Geldstrafe kennt, war letzteres das günstigere Recht. Die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz eins, FrPolG 205 wurde deshalb von der belBeh zu Unrecht nicht angewendet. Dazu kommt, dass nach der klaren Anordnung des Paragraph 120, Absatz 4, FrPolG 2005 eine Bestrafung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, begangenen Verwaltungsübertretung ausschließt. Das bedeutet, dass unbeschadet der Frage, ob bereits Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 lediglich als Auffangtatbestand für die von seinen Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fälle anzusehen ist, lediglich eine Verurteilung wegen einer einzelnen Übertretung (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005) theoretisch in Betracht kommen kann. Die Annahme zweier Übertretungen und die Verhängung von zwei Strafen durch die belBeh erweist sich daher auch aus diesem Blickwinkel gegenüber der geltenden Rechtslage als ungünstiger.) StammrechtssatzBei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs 2 VStG betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern auf die Strafdrohung. Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der GESAMTAUSWIRKUNG an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (Hinweis E 24.4.1995, 94/10/0154; hier: nach dem im angenommenen Tatzeitraum geltenden Recht (§ 13 Abs 2 Wr BaumschutzG idF LGBl 1986/22) war die Nichtvornahme der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen bedroht; hingegen sah das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht (§ 13 Abs 3 Wr BaumschutzG idF LGBl 1996/54) eine Geldstrafe von 10.000 S bis zu 600.000 S vor; da das im Tatzeitraum geltende Recht auch eine Primärarreststrafe vorsah, während das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht nur eine Geldstrafe kennt, war letzteres das günstigere Recht und daher anzuwenden).Bei der Prüfung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern auf die Strafdrohung. Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der GESAMTAUSWIRKUNG an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (Hinweis E 24.4.1995, 94/10/0154; hier: nach dem im angenommenen Tatzeitraum geltenden Recht (Paragraph 13, Absatz 2, Wr BaumschutzG in der Fassung LGBl 1986/22) war die Nichtvornahme der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen bedroht; hingegen sah das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht (Paragraph 13, Absatz 3, Wr BaumschutzG in der Fassung LGBl 1996/54) eine Geldstrafe von 10.000 S bis zu 600.000 S vor; da das im Tatzeitraum geltende Recht auch eine Primärarreststrafe vorsah, während das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht nur eine Geldstrafe kennt, war letzteres das günstigere Recht und daher anzuwenden).
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