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{'item': '2007/21/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2007 Geschäftszahl2007/21/0032 RechtssatzNach der Rechtslage des FrPolG 2005 (§ 76 Abs. 7 iVm § 82 Abs. 1 Z 3) ist es nunmehr möglich, gegen den - gemäß § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 weiterhin weder mit Vorstellung noch mit Berufung bekämpfbaren - Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, Beschwerde an den UVS mit der Behauptung seiner Rechtswidrigkeit zu erheben, ohne dass der Fremde zuvor (in Vollziehung des Schubhaftbescheides) festgenommen und angehalten wird oder wurde (Hinweis B

  1. Mai 2006, 2006/21/0083). Ungeachtet dieser Änderung wird in § 83 Abs. 1 FrPolG 2005 hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des anzurufenden UVS weiterhin - § 83 Abs 1 FrPolG 2005 entspricht wörtlich dem § 73 Abs 1 FrG 1997 und dem davor in Kraft gewesenen § 52 Abs 1 FrG 1993 - nur darauf abgestellt, in welchem "Sprengel" (Bundesland) der Fremde "festgenommen" wurde. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis darauf, wie diese Regelung in Fällen, in denen der Schubhaftbescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, zu verstehen ist. Die Erläuterungen zu § 76 FrPolG 2005 (952 BlgNR
  2. GP 103) beschränken sich in Bezug auf die angesprochene Änderung der Anfechtbarkeit eines Schubhaftbescheides auf Folgendes: "Nach Erlassung der Schubhaft - auch wenn sie noch nicht vollzogen wird - richtet sich die Beschwerdemöglichkeit nach §
  3. Es spricht immer der zuständige unabhängige Verwaltungssenat über die - allenfalls weitere - Zulässigkeit der Schubhaft ab."Nach der Rechtslage des FrPolG 2005 (Paragraph 76, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3,) ist es nunmehr möglich, gegen den - gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 weiterhin weder mit Vorstellung noch mit Berufung bekämpfbaren - Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, Beschwerde an den UVS mit der Behauptung seiner Rechtswidrigkeit zu erheben, ohne dass der Fremde zuvor (in Vollziehung des Schubhaftbescheides) festgenommen und angehalten wird oder wurde (Hinweis B
  4. Mai 2006, 2006/21/0083). Ungeachtet dieser Änderung wird in Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des anzurufenden UVS weiterhin - Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 entspricht wörtlich dem Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 und dem davor in Kraft gewesenen Paragraph 52, Absatz eins, FrG 1993 - nur darauf abgestellt, in welchem "Sprengel" (Bundesland) der Fremde "festgenommen" wurde. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis darauf, wie diese Regelung in Fällen, in denen der Schubhaftbescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, zu verstehen ist. Die Erläuterungen zu Paragraph 76, FrPolG 2005 (952 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 103) beschränken sich in Bezug auf die angesprochene Änderung der Anfechtbarkeit eines Schubhaftbescheides auf Folgendes: "Nach Erlassung der Schubhaft - auch wenn sie noch nicht vollzogen wird - richtet sich die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 82, Es spricht immer der zuständige unabhängige Verwaltungssenat über die - allenfalls weitere - Zulässigkeit der Schubhaft ab." Auch die inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen des § 83 Abs 1 FrPolG 2005 (§ 73 Abs 1 FrG 1997 und § 52 Abs. 1 FrG 1993) wurden in den Gesetzesmaterialien nicht näher erläutert. Auszugehen ist daher zunächst von dem davor (vom
  6. Jänner 1991 bis
  7. Dezember 1992) in Geltung gestandenen § 5a FrPolG 1954 idF BGBl. Nr. 21/1991 und von § 5 FrPolG 1954 idF BGBl. Nr. 190/
  8. Nach diesen Regelungen verstand man unter "Schubhaft", wenn ein Fremder (zu den im § 5 Abs. 1 FrPolG 1954 genannten Zwecken und unter den dort angeführten Voraussetzungen) "vorläufig in Verwahrung genommen" wurde, wobei sich aus § 5a Abs. 1 FrPolG 1954 ergibt, dass der Fremde zunächst in "Schubhaft genommen", also "festgenommen", und danach "angehalten" wurde. In diesem Sinn hat der VfGH unter anderem ausgeführt: "(...) Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden (Schubhaft-)Bescheides - zwingend - voraus, (...). Festnahme und Anhaltung aufgrund eines (vollstreckbaren) Schubhaftbescheides stellen sich nach herrschender Auffassung als bloße Vollstreckungsmaßnahmen dar. (...) Der VfGH ist (...) der Auffassung, dass der UVS - als Haftprüfungsinstanz - nach § 5a FrPolG 1954 über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung (in die jede - tatsächliche - Inhaftnahme für wenn auch noch so kurze Zeit mündet) im Zeitpunkt seiner Entscheidung (...) zu befinden hat. (...)" Vor diesem Hintergrund kann es nicht zweifelhaft sein, dass unter den Begriffen "Festnahme" in § 5a Abs. 1 FrPolG 1954 und "festgenommen" in § 5a Abs. 3 FrPolG 1954 nur die Festnahme zum Vollzug der Schubhaft zu verstehen war.Auch die inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 (Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 und Paragraph 52, Absatz eins, FrG 1993) wurden in den Gesetzesmaterialien nicht näher erläutert. Auszugehen ist daher zunächst von dem davor (vom
  9. Jänner 1991 bis
  10. Dezember 1992) in Geltung gestandenen Paragraph 5 a, FrPolG 1954 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1991, und von Paragraph 5, FrPolG 1954 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1990,. Nach diesen Regelungen verstand man unter "Schubhaft", wenn ein Fremder (zu den im Paragraph 5, Absatz eins, FrPolG 1954 genannten Zwecken und unter den dort angeführten Voraussetzungen) "vorläufig in Verwahrung genommen" wurde, wobei sich aus Paragraph 5 a, Absatz eins, FrPolG 1954 ergibt, dass der Fremde zunächst in "Schubhaft genommen", also "festgenommen", und danach "angehalten" wurde. In diesem Sinn hat der VfGH unter anderem ausgeführt: "(...) Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden (Schubhaft-)Bescheides - zwingend - voraus, (...). Festnahme und Anhaltung aufgrund eines (vollstreckbaren) Schubhaftbescheides stellen sich nach herrschender Auffassung als bloße Vollstreckungsmaßnahmen dar. (...) Der VfGH ist (...) der Auffassung, dass der UVS - als Haftprüfungsinstanz - nach Paragraph 5 a, FrPolG 1954 über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung (in die jede - tatsächliche - Inhaftnahme für wenn auch noch so kurze Zeit mündet) im Zeitpunkt seiner Entscheidung (...) zu befinden hat. (...)" Vor diesem Hintergrund kann es nicht zweifelhaft sein, dass unter den Begriffen "Festnahme" in Paragraph 5 a, Absatz eins, FrPolG 1954 und "festgenommen" in Paragraph 5 a, Absatz 3, FrPolG 1954 nur die Festnahme zum Vollzug der Schubhaft zu verstehen war. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/21/0348 E
  11. Februar 2008 2007/21/0048 E
  12. März 2007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.