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{'item': '2007/21/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2007 Geschäftszahl2007/21/0032 RechtssatzAnders als § 5a Abs. 3 FrPolG 1954 stellten die Nachfolgeregelungen des § 52 Abs. 1 FrG 1993 und des § 73 Abs. 1 FrG 1997 für die Zuständigkeit des mit Beschwerde anrufbaren UVS - offenbar weiterhin davon ausgehend, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. die Einleitung des ersten Satzes des § 41 Abs. 1 FrG 1993 und des § 61 Abs. 1 FrG 1997 mit der Wendung, "Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft)") und in diesem Sprengel auch die anschließende Anhaltung erfolgt - nur mehr auf den Ort der Festnahme ab; das dürfte auch vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass - anders als nach dem FrPolG 1954 - nicht nur die Festnahme für Zwecke der Schubhaft, sondern jede Festnahme iSd § 43 FrG 1993 bzw. § 63 FrG 1997 mit Beschwerde vor dem UVS angefochten werden konnte. Nach dem Verständnis der Vorgängerregelungen ist unter Bedachtnahme auf die Gesetzessystematik davon auszugehen, dass sich auch die Zuständigkeitsbestimmungen im § 52 Abs. 1 FrG 1993 und im § 73 Abs. 1 FrG 1997 mit dem Begriff "festgenommen" auf eine nach diesen Fremdengesetzen erfolgte "Festnahme", auf eine Festnahme in Vollstreckung des Schubhaftbescheides, bezogen. Demnach war jener UVS für die Erledigung einer Schubhaftbeschwerde zuständig, in dessen Sprengel die Festnahme zum Vollzug der Schubhaft erfolgt war (und in dem in aller Regel auch die weitere Anhaltung in Schubhaft durchgeführt wurde). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass darunter auch eine Festnahme zu anderen Zwecken - insbesondere zur Strafverfolgung - zu verstehen gewesen wäre. Es ist weder dem Gesetzestext (vgl. in diesem Zusammenhang auch die einleitenden Formulierungen in § 74 Abs. 1 FrPolG 2005 und in § 76 Abs. 1 FrPolG 2005) noch den Materialien zu entnehmen, dass dem in § 83 Abs. 1 FrPolG 2005 verwendeten Begriff "festgenommen" eine andere Bedeutung zugemessen werden sollte als in den Vorgängerbestimmungen. Ein extensives Verständnis in dem Sinne, dass damit auch die Festnahme im Rahmen einer Strafverfolgung gemeint sein könnte, kommt daher nicht in Betracht. Aber auch die Ansicht, es sei der Ort der (zukünftigen) voraussichtlichen Festnahme nach dem Ende der Gerichtshaft maßgeblich, findet in dem eine bereits erfolgte Festnahme voraussetzenden Gesetzestext jedenfalls keine Grundlage.Anders als Paragraph 5 a, Absatz 3, FrPolG 1954 stellten die Nachfolgeregelungen des Paragraph 52, Absatz eins, FrG 1993 und des Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 für die Zuständigkeit des mit Beschwerde anrufbaren UVS - offenbar weiterhin davon ausgehend, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht vergleiche die Einleitung des ersten Satzes des Paragraph 41, Absatz eins, FrG 1993 und des Paragraph 61, Absatz eins, FrG 1997 mit der Wendung, "Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft)") und in diesem Sprengel auch die anschließende Anhaltung erfolgt - nur mehr auf den Ort der Festnahme ab; das dürfte auch vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass - anders als nach dem FrPolG 1954 - nicht nur die Festnahme für Zwecke der Schubhaft, sondern jede Festnahme iSd Paragraph 43, FrG 1993 bzw. Paragraph 63, FrG 1997 mit Beschwerde vor dem UVS angefochten werden konnte. Nach dem Verständnis der Vorgängerregelungen ist unter Bedachtnahme auf die Gesetzessystematik davon auszugehen, dass sich auch die Zuständigkeitsbestimmungen im Paragraph 52, Absatz eins, FrG 1993 und im Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 mit dem Begriff "festgenommen" auf eine nach diesen Fremdengesetzen erfolgte "Festnahme", auf eine Festnahme in Vollstreckung des Schubhaftbescheides, bezogen. Demnach war jener UVS für die Erledigung einer Schubhaftbeschwerde zuständig, in dessen Sprengel die Festnahme zum Vollzug der Schubhaft erfolgt war (und in dem in aller Regel auch die weitere Anhaltung in Schubhaft durchgeführt wurde). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass darunter auch eine Festnahme zu anderen Zwecken - insbesondere zur Strafverfolgung - zu verstehen gewesen wäre. Es ist weder dem Gesetzestext vergleiche in diesem Zusammenhang auch die einleitenden Formulierungen in Paragraph 74, Absatz eins, FrPolG 2005 und in Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005) noch den Materialien zu entnehmen, dass dem in Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 verwendeten Begriff "festgenommen" eine andere Bedeutung zugemessen werden sollte als in den Vorgängerbestimmungen. Ein extensives Verständnis in dem Sinne, dass damit auch die Festnahme im Rahmen einer Strafverfolgung gemeint sein könnte, kommt daher nicht in Betracht. Aber auch die Ansicht, es sei der Ort der (zukünftigen) voraussichtlichen Festnahme nach dem Ende der Gerichtshaft maßgeblich, findet in dem eine bereits erfolgte Festnahme voraussetzenden Gesetzestext jedenfalls keine Grundlage. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/21/0348 E 28. Februar 2008 2007/21/0048 E 27. März 2007

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.