RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2007 Geschäftszahl2007/21/0032 RechtssatzDer Gesetzgeber scheint auf die durch § 76 Abs. 7 iVm. § 82 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 geschaffene Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit an den UVS bei der Fassung der nur auf Fälle der vorhergehenden Festnahme des Fremden - insbesondere für Zwecke der Schubhaft - abstellenden Zuständigkeitsbestimmung des § 83 Abs. 1 FrPolG 2005 nicht Bedacht genommen zu haben. Es liegt daher eine planwidrige Lücke vor. Diese ist - ausgehend von dem erkennbaren Gesetzeszweck, grundsätzlich die Zuständigkeit jenes UVS festzulegen, in dessen Sprengel sich der Fremde aufhält - zu schließen (Hinweis E VfGH
- Oktober 1991, VfSlg 12883). Der offenbaren Absicht des Gesetzgebers würde es aber geradezu widersprechen, unabhängig vom derzeitigen Aufenthaltsort des Fremden an den (seinerzeitigen) Ort der Festnahme im Zuge der strafgerichtlichen Verfolgung anzuknüpfen und den in Leoben in Strafhaft befindlichen Fremden zur Beschwerdeführung vor dem UVS Wien zu zwingen, was auch vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Verhandlungspflicht nicht zweckmäßig erscheint. Gleiches gilt für ein Abstellen auf einen allenfalls neben der Gerichtshaft aufrecht gebliebenen Wohnsitz. Bei Orientierung an teleologischen Überlegungen liegt es daher nahe, auf die Regelung des § 6 Abs. 2 FrPolG 2005 zurückzugreifen, die an den Aufenthaltsort des Fremden anknüpft. Zum selben Ergebnis würde im Übrigen die analoge Anwendung des § 3 Z 3 zweiter Fall AVG führen. Davon ausgehend wäre im vorliegenden Fall der UVS für die Steiermark zur Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde zuständig gewesen. Da dieser seine Zuständigkeit somit unzutreffend abgelehnt und die belBeh (UVS Wien) sie zu Unrecht in Anspruch genommen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit aufzuheben.Der Gesetzgeber scheint auf die durch Paragraph 76, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 geschaffene Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit an den UVS bei der Fassung der nur auf Fälle der vorhergehenden Festnahme des Fremden - insbesondere für Zwecke der Schubhaft - abstellenden Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 nicht Bedacht genommen zu haben. Es liegt daher eine planwidrige Lücke vor. Diese ist - ausgehend von dem erkennbaren Gesetzeszweck, grundsätzlich die Zuständigkeit jenes UVS festzulegen, in dessen Sprengel sich der Fremde aufhält - zu schließen (Hinweis E VfGH
- Oktober 1991, VfSlg 12883). Der offenbaren Absicht des Gesetzgebers würde es aber geradezu widersprechen, unabhängig vom derzeitigen Aufenthaltsort des Fremden an den (seinerzeitigen) Ort der Festnahme im Zuge der strafgerichtlichen Verfolgung anzuknüpfen und den in Leoben in Strafhaft befindlichen Fremden zur Beschwerdeführung vor dem UVS Wien zu zwingen, was auch vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Verhandlungspflicht nicht zweckmäßig erscheint. Gleiches gilt für ein Abstellen auf einen allenfalls neben der Gerichtshaft aufrecht gebliebenen Wohnsitz. Bei Orientierung an teleologischen Überlegungen liegt es daher nahe, auf die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, FrPolG 2005 zurückzugreifen, die an den Aufenthaltsort des Fremden anknüpft. Zum selben Ergebnis würde im Übrigen die analoge Anwendung des Paragraph 3, Ziffer 3, zweiter Fall AVG führen. Davon ausgehend wäre im vorliegenden Fall der UVS für die Steiermark zur Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde zuständig gewesen. Da dieser seine Zuständigkeit somit unzutreffend abgelehnt und die belBeh (UVS Wien) sie zu Unrecht in Anspruch genommen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit aufzuheben. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/21/0348 E
- Februar 2008 2007/21/0048 E
- März 2007