RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2007 Geschäftszahl2007/21/0174 RechtssatzNach der Regelung des § 21 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 finden die Bestimmungen des FrG 1997 - FrG (
- ua)über die Schubhaft (§§ 61 bis 63) auf Fremde keine Anwendung, die nach Stellung eines Asylantrages bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung faktischen Abschiebeschutz iSd § 19 Abs. 1 AsylG 1997 genießen oder die iSd § 19 Abs. 2 AsylG 1997 nach Zulassung ihres Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. In diesen Fällen kann Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 34b AsylG 1997 verhängt werden. Der UVS erachtete für die Frage der Zulässigkeit der Schubhaft gegen Asylwerber im wiederaufzunehmenden Verfahren § 21 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 für maßgeblich. Demnach erachtete er im wiederaufzunehmenden Verfahren für die Frage der Zulässigkeit der nach § 61 Abs. 1 FrG 1997 verhängten Schubhaft unter dem Gesichtspunkt des von ihm angewandten § 21 Abs. 1 AsylG 1997 in der erwähnten Novellenfassung für entscheidungswesentlich, ob der Fremde im maßgeblichen Zeitraum der Anhaltung vom 8. November 2005 bis 15. Dezember 2005 noch Asylwerber (mit Abschiebeschutz nach § 19 AsylG 1997) oder ob sein Asylverfahren schon rechtskräftig beendet war. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 3 AsylG 1997 ist nämlich Asylwerber(
- in)ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Der UVS beurteilte diese (Vor)Frage dahin, dass das Asylverfahren bereits rechtskräftig beendet und der Fremde kein Asylwerber mehr gewesen sei, weil - ausgehend von seiner Volljährigkeit - die an ihn selbst (und nicht an den gesetzlichen Vertreter) vorgenommene Zustellung des Bescheides des BAA wirksam geworden sei. Der UBAS kam im Asylberufungsverfahren jedoch zu einem gegenteiligen Ergebnis und wies die Berufung mangels wirksamer Erlassung des angefochtenen Bescheides des BAA als unzulässig zurück. Bei dieser Entscheidung bestimmte die angenommene Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides des BAA an den Fremden den normativen Gehalt der vom UBAS vorgenommenen Berufungszurückweisung (Hinweis E 28. Februar 1996, 93/01/0259). Gegenstand des Asylberufungsverfahrens war demnach als Hauptfrage bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides des BAA, was für den UVS im wiederaufzunehmenden Schubhaftbeschwerdeverfahren eine Vorfrage darstellte. Angesichts dessen, dass der UBAS dabei zu einem anderen Ergebnis als der UVS kam, ist der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG verwirklicht. Die auf einer anderen Rechtsauffassung beruhende Abweisung des Wiederaufnahmeantrages erweist sich somit als verfehlt.Nach der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 finden die Bestimmungen des FrG 1997 - FrG (
- ua)über die Schubhaft (Paragraphen 61 bis 63) auf Fremde keine Anwendung, die nach Stellung eines Asylantrages bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 1997 genießen oder die iSd Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997 nach Zulassung ihres Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. In diesen Fällen kann Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 34 b, AsylG 1997 verhängt werden. Der UVS erachtete für die Frage der Zulässigkeit der Schubhaft gegen Asylwerber im wiederaufzunehmenden Verfahren Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 für maßgeblich. Demnach erachtete er im wiederaufzunehmenden Verfahren für die Frage der Zulässigkeit der nach Paragraph 61, Absatz eins, FrG 1997 verhängten Schubhaft unter dem Gesichtspunkt des von ihm angewandten Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 in der erwähnten Novellenfassung für entscheidungswesentlich, ob der Fremde im maßgeblichen Zeitraum der Anhaltung vom 8. November 2005 bis 15. Dezember 2005 noch Asylwerber (mit Abschiebeschutz nach Paragraph 19, AsylG 1997) oder ob sein Asylverfahren schon rechtskräftig beendet war. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 ist nämlich Asylwerber(
- in)ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Der UVS beurteilte diese (Vor)Frage dahin, dass das Asylverfahren bereits rechtskräftig beendet und der Fremde kein Asylwerber mehr gewesen sei, weil - ausgehend von seiner Volljährigkeit - die an ihn selbst (und nicht an den gesetzlichen Vertreter) vorgenommene Zustellung des Bescheides des BAA wirksam geworden sei. Der UBAS kam im Asylberufungsverfahren jedoch zu einem gegenteiligen Ergebnis und wies die Berufung mangels wirksamer Erlassung des angefochtenen Bescheides des BAA als unzulässig zurück. Bei dieser Entscheidung bestimmte die angenommene Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides des BAA an den Fremden den normativen Gehalt der vom UBAS vorgenommenen Berufungszurückweisung (Hinweis E 28. Februar 1996, 93/01/0259). Gegenstand des Asylberufungsverfahrens war demnach als Hauptfrage bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides des BAA, was für den UVS im wiederaufzunehmenden Schubhaftbeschwerdeverfahren eine Vorfrage darstellte. Angesichts dessen, dass der UBAS dabei zu einem anderen Ergebnis als der UVS kam, ist der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG verwirklicht. Die auf einer anderen Rechtsauffassung beruhende Abweisung des Wiederaufnahmeantrages erweist sich somit als verfehlt.