RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2007 GeschäftszahlAW 2007/21/0184 RechtssatzNichtstattgebung - Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes - Der Beschwerdeführer ist ein mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheirateter nigerianischer Staatsbürger. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, ohne dass ihm ein Durchsetzungsaufschub gewährt worden wäre. Nach stRsp des VwGH (die im hg. Beschluss vom
- März 1999, Zl. 99/21/0040, vertretene Meinung ist vereinzelt geblieben) ist in Fällen wie dem vorliegenden dem Aufschiebungsbegehren nicht stattzugeben, weil die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist. Die zur Begründung des vorliegenden Antrages in der Beschwerde vorgetragene Auffassung erscheint nicht stichhältig und bietet keinen ausreichenden Anlass, von der Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist, abzugehen. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm § 86 Abs. 3 iVm § 87 FrPolG - bei Nichtvorliegen der dort genannten Ausnahme - nur einen Anspruch auf bescheidmäßige Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes einräumen. Durch dessen Nichterteilung wird somit nicht in ein schon gewährtes Recht eingegriffen, sondern die Erlangung einer angestrebten Rechtsposition abgelehnt. Insoweit besteht auch keine Vergleichbarkeit mit der "Vollzugstauglichkeit" von "negativen Asylbescheiden", weil die rechtskräftige Abweisung eines Asylantrages (unabhängig davon, ob damit eine Ausweisung verbunden ist) den Verlust der Aufenthaltsberechtigung bzw. des bis dahin bestehenden Abschiebungsschutzes, also einen Rechtsverlust, nach sich zieht. In Wahrheit strebt der Beschwerdeführer mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in Bezug auf die damit verbundenen Folgen der Gewährung des Durchsetzungsaufschubes entsprechen soll, die Verschaffung einer Rechtsposition an, die er mit einem Beschwerdeerfolg gar nicht unmittelbar erreichen könnte. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nämlich ein Zustand herbeigeführt werden, der ungeachtet des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern sogar die erst danach von der belangten Behörde allenfalls vorzunehmende Erteilung des Durchsetzungsaufschubes gleichsam vorwegnehmen und damit den Gesetzeszweck unterlaufen würde (vgl. insoweit den hg. Beschluss vom
- Dezember 2005, Zl. AW 2005/08/0050). Der Beschwerdeführer ist ein mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheirateter nigerianischer Staatsbürger. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, ohne dass ihm ein Durchsetzungsaufschub gewährt worden wäre. Nach stRsp des VwGH (die im hg. Beschluss vom
- März 1999, Zl. 99/21/0040, vertretene Meinung ist vereinzelt geblieben) ist in Fällen wie dem vorliegenden dem Aufschiebungsbegehren nicht stattzugeben, weil die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist. Die zur Begründung des vorliegenden Antrages in der Beschwerde vorgetragene Auffassung erscheint nicht stichhältig und bietet keinen ausreichenden Anlass, von der Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist, abzugehen. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm Paragraph 86, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, FrPolG - bei Nichtvorliegen der dort genannten Ausnahme - nur einen Anspruch auf bescheidmäßige Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes einräumen. Durch dessen Nichterteilung wird somit nicht in ein schon gewährtes Recht eingegriffen, sondern die Erlangung einer angestrebten Rechtsposition abgelehnt. Insoweit besteht auch keine Vergleichbarkeit mit der "Vollzugstauglichkeit" von "negativen Asylbescheiden", weil die rechtskräftige Abweisung eines Asylantrages (unabhängig davon, ob damit eine Ausweisung verbunden ist) den Verlust der Aufenthaltsberechtigung bzw. des bis dahin bestehenden Abschiebungsschutzes, also einen Rechtsverlust, nach sich zieht. In Wahrheit strebt der Beschwerdeführer mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in Bezug auf die damit verbundenen Folgen der Gewährung des Durchsetzungsaufschubes entsprechen soll, die Verschaffung einer Rechtsposition an, die er mit einem Beschwerdeerfolg gar nicht unmittelbar erreichen könnte. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nämlich ein Zustand herbeigeführt werden, der ungeachtet des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern sogar die erst danach von der belangten Behörde allenfalls vorzunehmende Erteilung des Durchsetzungsaufschubes gleichsam vorwegnehmen und damit den Gesetzeszweck unterlaufen würde vergleiche insoweit den hg. Beschluss vom
- Dezember 2005, Zl. AW 2005/08/0050).