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{'item': '2007/21/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2009 Geschäftszahl2007/21/0186 RechtssatzZwar gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 11 NAG 2005 idF BGBl I Nr 157/2005 auch der während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels gestellte Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach § 24 NAG

  1. Die darauf abgestimmte Regelung in Abs 4 der zuletzt genannten Norm idF BGBl I Nr. 157/2005 sieht allerdings vor, dass mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels (nur dann) verbunden werden kann, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Mit den "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" wird erkennbar auf die Regelungen im besonderen Teil des NAG 2005 (§§ 41 ff.) Bezug genommen, und zwar dergestalt, dass dort die "Anschlussfähigkeit" des anderen Titels festgelegt ist. § 8 Abs 5 NAG 2005 wird dagegen von diesem Verweis nicht erfasst und tritt als spezielle Anordnung für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, die - von der in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahme abgesehen - während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen dürfen, neben das "Verlängerungsregime" des § 24 Abs 4 NAG
  2. Das ergibt sich auch aus § 8 Abs 1 Z 5 NAG 2005, wird dort doch die für Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen vorgesehene Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nur für den Fall vorgesehen, "sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist". Für Inhaber einer "Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe" gemäß § 72 NAG 2005 war Derartiges aber nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber aber § 43 Abs 3 NAG 2005 idF BGBl I Nr 29/2009). (Hier: Die belBeh ging richtig davon aus, dass es sich bei dem vom Fremden gestellten Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung ungeachtet der zum Zeitpunkt seiner Stellung noch gültigen Aufenthaltserlaubnis des Fremden nach § 10 Abs 4 FrG 1997 (die im Geltungsbereich des NAG 2005 gemäß § 11 Abs 2 A Z 23 NAGDV 2005 als "Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe" nach § 72 NAG 2005 gegolten hätte) auf Basis des NAG 2005 nicht um einen Verlängerungsantrag iSd § 24 Abs 4 NAG 2005 handelte, der jedoch im Inland gestellt werden durfte.)Zwar gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2005, auch der während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels gestellte Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, NAG
  3. Die darauf abgestimmte Regelung in Absatz 4, der zuletzt genannten Norm in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, sieht allerdings vor, dass mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels (nur dann) verbunden werden kann, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Mit den "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" wird erkennbar auf die Regelungen im besonderen Teil des NAG 2005 (Paragraphen 41, ff.) Bezug genommen, und zwar dergestalt, dass dort die "Anschlussfähigkeit" des anderen Titels festgelegt ist. Paragraph 8, Absatz 5, NAG 2005 wird dagegen von diesem Verweis nicht erfasst und tritt als spezielle Anordnung für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, die - von der in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahme abgesehen - während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen dürfen, neben das "Verlängerungsregime" des Paragraph 24, Absatz 4, NAG
  4. Das ergibt sich auch aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005, wird dort doch die für Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen vorgesehene Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nur für den Fall vorgesehen, "sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist". Für Inhaber einer "Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe" gemäß Paragraph 72, NAG 2005 war Derartiges aber nicht vorgesehen vergleiche demgegenüber aber Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2009,). (Hier: Die belBeh ging richtig davon aus, dass es sich bei dem vom Fremden gestellten Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung ungeachtet der zum Zeitpunkt seiner Stellung noch gültigen Aufenthaltserlaubnis des Fremden nach Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 (die im Geltungsbereich des NAG 2005 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, A Ziffer 23, NAGDV 2005 als "Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe" nach Paragraph 72, NAG 2005 gegolten hätte) auf Basis des NAG 2005 nicht um einen Verlängerungsantrag iSd Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 handelte, der jedoch im Inland gestellt werden durfte.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/21/0184 2007/21/0187 2007/21/0185 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2009:2007210186.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.