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{'item': '2007/21/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2009 Geschäftszahl2007/21/0186 RechtssatzIn einem Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung begegnet die Annahme, es sei die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 (keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft) nicht erfüllt, insoweit keinen Bedenken, als die belBeh feststellte, dass die dem Fremden zunächst verlängerte Arbeitserlaubnis in der Folge nicht weiter verlängert wurde und er seither lediglich ohne Berechtigung nach dem AuslBG einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht. In der insoweit jedenfalls zu Recht angestellten Beurteilung, ob im Grunde des § 11 Abs. 3 NAG 2005 trotz Ermangelung von Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, hat die belBeh allerdings eine nicht ausreichende Prüfung vorgenommen. Sie hat sich auf eine Wertung der familiären Bindungen des Fremden in Österreich beschränkt und sich mit dessen privaten Interessen nicht näher beschäftigt. Lediglich unter dem Gesichtspunkt "besondere Berücksichtigungswürdigkeit" seines Falles findet sich der Hinweis, dass dem Fremden eine Rückkehr in den Kosovo, weil er keine minderjährigen Kinder zu versorgen habe, nunmehr ohne Weiteres zumutbar sei; wenn damit im Zusammenhang der Aufenthaltsdauer in Österreich "allein" jegliche Bedeutung abgesprochen wird, so ist dies in dieser Allgemeinheit ebenso verfehlt wie die Anmerkung, es sei "kein dieser Zeitstrecke entsprechender Grad" einer Integration hervorgekommen. Zu beachten ist nämlich, dass der Fremde 2 Jahre über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG 1997 verfügte, die ihm eine Inlandsantragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ermöglichen sollte. Er befand sich während dieses Zeitraumes und darüber hinaus in einem Beschäftigungsverhältnis und verfügte über eine Arbeitserlaubnis, deren Verlängerung dann mangels rechtmäßiger Niederlassung im Bundesgebiet verweigert wurde. Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen dem herangezogenen Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 und dem Umstand, dass erst mehr als drei Jahre nach Antragstellung die Berufungsentscheidung erlassen wurde, was nicht gänzlich unbeachtlich sein kann. Da sich die belBeh in offenkundiger Verkennung der Rechtslage mit der Integration des Fremden nicht ausreichend auseinander gesetzt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine derartige Auseinandersetzung im Blick auf § 11 Abs. 3 NAG 2005 zu einem für den Fremden günstigeren Ergebnis führen würde (Hinweis E

  1. April 2008, 2006/21/0175; E
  2. November 2008, 2008/22/0044), war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.In einem Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung begegnet die Annahme, es sei die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 (keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft) nicht erfüllt, insoweit keinen Bedenken, als die belBeh feststellte, dass die dem Fremden zunächst verlängerte Arbeitserlaubnis in der Folge nicht weiter verlängert wurde und er seither lediglich ohne Berechtigung nach dem AuslBG einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht. In der insoweit jedenfalls zu Recht angestellten Beurteilung, ob im Grunde des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 trotz Ermangelung von Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, hat die belBeh allerdings eine nicht ausreichende Prüfung vorgenommen. Sie hat sich auf eine Wertung der familiären Bindungen des Fremden in Österreich beschränkt und sich mit dessen privaten Interessen nicht näher beschäftigt. Lediglich unter dem Gesichtspunkt "besondere Berücksichtigungswürdigkeit" seines Falles findet sich der Hinweis, dass dem Fremden eine Rückkehr in den Kosovo, weil er keine minderjährigen Kinder zu versorgen habe, nunmehr ohne Weiteres zumutbar sei; wenn damit im Zusammenhang der Aufenthaltsdauer in Österreich "allein" jegliche Bedeutung abgesprochen wird, so ist dies in dieser Allgemeinheit ebenso verfehlt wie die Anmerkung, es sei "kein dieser Zeitstrecke entsprechender Grad" einer Integration hervorgekommen. Zu beachten ist nämlich, dass der Fremde 2 Jahre über eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 verfügte, die ihm eine Inlandsantragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ermöglichen sollte. Er befand sich während dieses Zeitraumes und darüber hinaus in einem Beschäftigungsverhältnis und verfügte über eine Arbeitserlaubnis, deren Verlängerung dann mangels rechtmäßiger Niederlassung im Bundesgebiet verweigert wurde. Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen dem herangezogenen Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 und dem Umstand, dass erst mehr als drei Jahre nach Antragstellung die Berufungsentscheidung erlassen wurde, was nicht gänzlich unbeachtlich sein kann. Da sich die belBeh in offenkundiger Verkennung der Rechtslage mit der Integration des Fremden nicht ausreichend auseinander gesetzt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine derartige Auseinandersetzung im Blick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zu einem für den Fremden günstigeren Ergebnis führen würde (Hinweis E
  3. April 2008, 2006/21/0175; E
  4. November 2008, 2008/22/0044), war der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/21/0184 2007/21/0185 2007/21/0187 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/21/0185 E
  5. Mai 2009 2007/21/0184 E
  6. Mai 2009 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2009:2007210186.X02

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