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{'item': '2007/21/0216'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2007 Geschäftszahl2007/21/0216 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/03/0310 B 26. Jänner 2000 RS 5 (Hier: Die Urschrift der Erledigung und auch die dem Rechtsvertreter der Fremden übermittelte idente Ausfertigung weisen keine Unterschrift des Genehmigenden auf. Die Erledigung wurde somit nicht nur mangels Nachvollziehbarkeit der Identität des "Genehmigenden" nicht wirksam erlassen, sondern ihr fehlte es mangels gehöriger Genehmigung der Urschrift überhaupt an der Bescheidqualität.) StammrechtssatzDie zur Unleserlichkeit verkümmerte Unterschrift des sonst namentlich nicht genannten Genehmigenden der verwaltungsbehördlichen Erledigung hat sich weder in der Sphäre des Beschwerdeführers ereignet noch kann diesem das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. In einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (wegen Unleserlichkeit der Unterschrift) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer ZURÜCKWEISUNG der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als OBSIEGENDE PARTEI im Sinne der §§ 47 Abs 2 Z 2 sowie 48 Abs 2 VwGG verstanden werden. Da es auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Dies erscheint bei der Vielgestaltigkeit möglicher Fallkonstellationen auch als sachgerecht. Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat.Die zur Unleserlichkeit verkümmerte Unterschrift des sonst namentlich nicht genannten Genehmigenden der verwaltungsbehördlichen Erledigung hat sich weder in der Sphäre des Beschwerdeführers ereignet noch kann diesem das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. In einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (wegen Unleserlichkeit der Unterschrift) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer ZURÜCKWEISUNG der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des Paragraph 51, VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als OBSIEGENDE PARTEI im Sinne der Paragraphen 47, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 48 Absatz 2, VwGG verstanden werden. Da es auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Dies erscheint bei der Vielgestaltigkeit möglicher Fallkonstellationen auch als sachgerecht. Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.