RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2009 Geschäftszahl2007/21/0220 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/21/0603 E
- November 2008 RS 5 StammrechtssatzIm Abs 2 des § 56 FrPolG 2005 nennt das Gesetz - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen - Beispielsfälle, bei deren Verwirklichung die im Abs 1 genannte Gefährdungsprognose ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") indiziert ist. Bei dieser Prognosebeurteilung kommt es wie bei der - in Relation zu § 56 Abs 1 FrPolG 2005 ein geringeres Maß verlangendenIm Absatz 2, des Paragraph 56, FrPolG 2005 nennt das Gesetz - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen - Beispielsfälle, bei deren Verwirklichung die im Absatz eins, genannte Gefährdungsprognose ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") indiziert ist. Bei dieser Prognosebeurteilung kommt es wie bei der - in Relation zu Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 ein geringeres Maß verlangenden Gefährdungsprognose nach § 60 Abs 1 FrPolG 2005 ("Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" oder "Zuwiderlaufen anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen") und der - im Verhältnis zu § 56 Abs 1 FrPolG 2005 ein höheres Maß fordernden - Gefährdungsprognose nach den ersten beiden Sätzen des § 86 Abs 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") und wie schließlich bei der noch weiter gesteigerten Gefährdungsprognose nach dem
- Satz des § 86 Abs 1 FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich aber immer auf das zugrundeliegende Verhalten an. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Hinweis E
- September 2007, 2007/21/0197).Gefährdungsprognose nach Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 ("Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" oder "Zuwiderlaufen anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen") und der - im Verhältnis zu Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 ein höheres Maß fordernden - Gefährdungsprognose nach den ersten beiden Sätzen des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") und wie schließlich bei der noch weiter gesteigerten Gefährdungsprognose nach dem
- Satz des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich aber immer auf das zugrundeliegende Verhalten an. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Hinweis E
- September 2007, 2007/21/0197).
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