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{'item': '2007/21/0232'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.07.2008 Geschäftszahl2007/21/0232 RechtssatzWenn der Fremde selbst auch Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hatte, wodurch sein rechtliches Gehör gewahrt wurde (Hinweis E

  1. September 2007, 2006/21/0158), ist es dennoch im Interesse der der Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit den von einer Partei zur Bescheinigung ihrer Behauptungen vorgelegten schriftlichen Erklärungen dritter Personen, deren Einvernahme als Zeugen ausdrücklich beantragt wurde, zu begnügen und die darin enthaltenen Ausführungen als unglaubwürdig abzutun. Eine solche Würdigung ist der Sache nach einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung in den Fällen der Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen gleichzuhalten. Vielmehr ist die Behörde in einem derartigen Fall gemäß § 39 Abs. 2 AVG zu einer eingehenden zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Personen über die maßgebenden Tatumstände vor einer solchen Würdigung verhalten. An dieser Pflicht ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeuginnen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben. Dies darf nämlich nicht zu Lasten der die Einvernahme von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr wäre die Behörde gehalten, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten (Hinweis E
  2. November 1987, 85/18/0098 = ZfVB 1988/1588).Wenn der Fremde selbst auch Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hatte, wodurch sein rechtliches Gehör gewahrt wurde (Hinweis E
  3. September 2007, 2006/21/0158), ist es dennoch im Interesse der der Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit den von einer Partei zur Bescheinigung ihrer Behauptungen vorgelegten schriftlichen Erklärungen dritter Personen, deren Einvernahme als Zeugen ausdrücklich beantragt wurde, zu begnügen und die darin enthaltenen Ausführungen als unglaubwürdig abzutun. Eine solche Würdigung ist der Sache nach einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung in den Fällen der Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen gleichzuhalten. Vielmehr ist die Behörde in einem derartigen Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu einer eingehenden zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Personen über die maßgebenden Tatumstände vor einer solchen Würdigung verhalten. An dieser Pflicht ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeuginnen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben. Dies darf nämlich nicht zu Lasten der die Einvernahme von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr wäre die Behörde gehalten, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten (Hinweis E
  4. November 1987, 85/18/0098 = ZfVB 1988/1588).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.