RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2008 Geschäftszahl2007/21/0245 RechtssatzDer Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 erfüllt ist (Hinweis E
- Dezember 2004, 2004/21/0083; E
- Juni 2005, 2005/18/0176). Dem Gesetzgeber, der durch die Gewährung von Bundesbetreuung die Förderungswürdigkeit bestimmter Asylwerber während des Asylverfahrens anerkannt hat, kann nicht unterstellt werden, er hätte gleichzeitig die sofortige Beendigung von deren Aufenthalt als im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten angeordnet. Davon ausgehend kommt der VwGH für die Rechtslage nach dem FrG 1997 zu dem Ergebnis, es kann nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde von ihrer Ermächtigung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit gegen einen - nicht ohnehin von der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 erfassten - Asylwerber Gebrauch macht, dem andererseits mit Hilfe der Bundesbetreuung eine Grundversorgung in Österreich ermöglicht wird. In diesem Fall ist - so nicht andere Gründe als die Mittellosigkeit des Asylwerbers für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen - die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen zu werten (Hinweis E
- Dezember 2004, 2004/21/0083). Diese Überlegungen lassen sich aber nicht auf jene Fremden übertragen, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet ist, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind; dies gilt umso mehr, wenn ihnen bereits eine Ausreiseverpflichtung auferlegt wurde. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit unterscheidet sich diese Situation nämlich nicht von der eines anderen unrechtmäßig aufhältigen Fremden, dem von der öffentlichen Hand Unterstützungsleistungen (wie etwa Sozialhilfe) gewährt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung kommt daher dem vormals durchgeführten Asylverfahren und der Art der Unterstützungsleistung in Form der Grundversorgung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Hinweis E
- Juni 2005, 2005/18/0176; E
- September 2006, 2005/18/0659).Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 erfüllt ist (Hinweis E
- Dezember 2004, 2004/21/0083; E
- Juni 2005, 2005/18/0176). Dem Gesetzgeber, der durch die Gewährung von Bundesbetreuung die Förderungswürdigkeit bestimmter Asylwerber während des Asylverfahrens anerkannt hat, kann nicht unterstellt werden, er hätte gleichzeitig die sofortige Beendigung von deren Aufenthalt als im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten angeordnet. Davon ausgehend kommt der VwGH für die Rechtslage nach dem FrG 1997 zu dem Ergebnis, es kann nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde von ihrer Ermächtigung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit gegen einen - nicht ohnehin von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 erfassten - Asylwerber Gebrauch macht, dem andererseits mit Hilfe der Bundesbetreuung eine Grundversorgung in Österreich ermöglicht wird. In diesem Fall ist - so nicht andere Gründe als die Mittellosigkeit des Asylwerbers für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen - die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen zu werten (Hinweis E
- Dezember 2004, 2004/21/0083). Diese Überlegungen lassen sich aber nicht auf jene Fremden übertragen, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet ist, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind; dies gilt umso mehr, wenn ihnen bereits eine Ausreiseverpflichtung auferlegt wurde. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit unterscheidet sich diese Situation nämlich nicht von der eines anderen unrechtmäßig aufhältigen Fremden, dem von der öffentlichen Hand Unterstützungsleistungen (wie etwa Sozialhilfe) gewährt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung kommt daher dem vormals durchgeführten Asylverfahren und der Art der Unterstützungsleistung in Form der Grundversorgung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Hinweis E
- Juni 2005, 2005/18/0176; E
- September 2006, 2005/18/0659).