RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2007 Geschäftszahl2007/21/0261 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/21/0360 E 28. Juni 2007 RS 2 (hier nur erster Satz) Stammrechtssatz§ 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann grundsätzlich nicht auf Asylwerber angewendet werden, was sich bei Asylwerbern nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 aus § 21 Abs. 1 legcit und bei solchen nach dem AsylG 2005 aus § 1 Abs. 2 FrPolG 2005 ergibt. Ein Rückgriff auf § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 käme nur in jenen Fällen in Betracht, in denen das Asylverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist (vgl. § 21 Abs. 1 AsylG 1997 in der Stammfassung iVm § 124 Abs. 2 FrPolG 2005). Nur in diesem Sinn könnte der Ansicht gefolgt werden, wonach die Anwendung der Normen des § 34b AsylG 1997 und des § 76 FrPolG 2005 "nebeneinander" (im Sinn von: eine von beiden Bestimmungen je nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung) auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende geführt werden, "vertretbar" erscheine. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einbeziehung des Arguments, dass im Fremdenrechtspaket 2005 eine Trennung der asylrechtlichen Bestimmungen von den fremdenrechtlichen über die Schubhaft vorgenommen wurde. Maßgeblich ist nämlich nicht die gesetzestechnische Ausgestaltung der neuen Asyl- und Fremdengesetze, sondern der Inhalt der Übergangsbestimmungen betreffend die vorhandene Gesetzeslage. Völlig systemwidrig wäre die Anwendung des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005, somit also eine Zulässigkeit der Schubhaft ohne weitere Einschränkungen auf alle Asylwerber in "Altfällen" im Gegensatz zu Asylwerbern nach dem AsylG 2005.Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 kann grundsätzlich nicht auf Asylwerber angewendet werden, was sich bei Asylwerbern nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 aus Paragraph 21, Absatz eins, legcit und bei solchen nach dem AsylG 2005 aus Paragraph eins, Absatz 2, FrPolG 2005 ergibt. Ein Rückgriff auf Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 käme nur in jenen Fällen in Betracht, in denen das Asylverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 in der Stammfassung in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz 2, FrPolG 2005). Nur in diesem Sinn könnte der Ansicht gefolgt werden, wonach die Anwendung der Normen des Paragraph 34 b, AsylG 1997 und des Paragraph 76, FrPolG 2005 "nebeneinander" (im Sinn von: eine von beiden Bestimmungen je nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung) auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende geführt werden, "vertretbar" erscheine. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einbeziehung des Arguments, dass im Fremdenrechtspaket 2005 eine Trennung der asylrechtlichen Bestimmungen von den fremdenrechtlichen über die Schubhaft vorgenommen wurde. Maßgeblich ist nämlich nicht die gesetzestechnische Ausgestaltung der neuen Asyl- und Fremdengesetze, sondern der Inhalt der Übergangsbestimmungen betreffend die vorhandene Gesetzeslage. Völlig systemwidrig wäre die Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005, somit also eine Zulässigkeit der Schubhaft ohne weitere Einschränkungen auf alle Asylwerber in "Altfällen" im Gegensatz zu Asylwerbern nach dem AsylG 2005.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.