RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.02.2008 Geschäftszahl2007/21/0293 RechtssatzIm Geltungsbereich des FrG 1997 war durch § 36 Abs 2 Z 9 FrG klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen (insbesondere die Leistung eines Vermögensvorteils für die Eheschließung) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können sollte und im Blick auf die speziellere Norm des § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 6 FrG 1997 nicht in Betracht kam (Hinweis E
- November 2001, 2000/21/0030). Konnte nun im Geltungsbereich des FrG 1997 eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung (ohne Vermögensvorteil) nicht unter § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 subsumiert werden, so konnte nichts anderes für Fälle gelten, in denen die Eheschließung selbst nicht als rechtsmissbräuchlich festgestellt wurde, sondern (lediglich) das spätere Berufen auf eine bestehende aber nicht mehr "gelebte" Ehe (Hinweis E
- Oktober 2007, 2004/21/0288). Anders ist jedoch die Rechtslage nach dem FrPolG 2005 zu beurteilen. Da § 60 Abs 2 Z 9 FrPolG 2005 für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund des Abschlusses einer Aufenthaltsehe nicht mehr die Leistung eines Vermögensvorteils fordert, sind die oben zitierten Erwägungen zum Verhältnis der Aufenthaltsverbotstatbestände des § 60 Abs 2 Z 6 und 9 FrPolG 2005 nicht mehr tragfähig und es kann ein Zuwiderhandeln gegen § 30 Abs 1 NAG 2005, wenn der Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 9 FrPolG 2005 nicht erfüllt ist, gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs 2 Z 6 FPG gewertet werden (Hinweis E
- August 2007, 2006/21/0139).Im Geltungsbereich des FrG 1997 war durch Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen (insbesondere die Leistung eines Vermögensvorteils für die Eheschließung) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können sollte und im Blick auf die speziellere Norm des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 nicht in Betracht kam (Hinweis E
- November 2001, 2000/21/0030). Konnte nun im Geltungsbereich des FrG 1997 eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung (ohne Vermögensvorteil) nicht unter Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 subsumiert werden, so konnte nichts anderes für Fälle gelten, in denen die Eheschließung selbst nicht als rechtsmissbräuchlich festgestellt wurde, sondern (lediglich) das spätere Berufen auf eine bestehende aber nicht mehr "gelebte" Ehe (Hinweis E
- Oktober 2007, 2004/21/0288). Anders ist jedoch die Rechtslage nach dem FrPolG 2005 zu beurteilen. Da Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FrPolG 2005 für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund des Abschlusses einer Aufenthaltsehe nicht mehr die Leistung eines Vermögensvorteils fordert, sind die oben zitierten Erwägungen zum Verhältnis der Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6 und 9 FrPolG 2005 nicht mehr tragfähig und es kann ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005, wenn der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FrPolG 2005 nicht erfüllt ist, gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gewertet werden (Hinweis E
- August 2007, 2006/21/0139).