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{'item': '2007/21/0352'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2007 Geschäftszahl2007/21/0352 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/21/0391 E

  1. März 2007 RS 1 (hier die ersten beiden Sätze) StammrechtssatzFür die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FrPolG 2005 kommt es - wie schon im Blick auf § 36 Abs. 2 Z 9 FrG 1997 (Hinweis E
  2. November 2001, 2000/21/0030) - darauf an, dass eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde. So führen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrPolG 2005 (952 BlgNR
  3. GP 99) aus, dass dieses Aufenthaltsverbot Fremde betrifft, "die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen". In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein Familienleben die Eheschließung nicht voraussetzt. Zum anderen hindert dies aber nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FrPolG
  4. Diese Norm verwendet zwar die Formulierung "ein gemeinsames Familienleben … nie geführt hat". Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen dazu jedoch aus: "Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (Abs. 2 Z 9) wird dahingehend geändert, dass dies nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich ist." Dem Gesetz liegt somit nicht die Intention zu Grunde, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfte, wenn der Fremde zu irgend einem (früheren) Zeitpunkt mit dem (späteren) Partner ein Familienleben geführt hat. Auch § 30 Abs. 1 NAG 2005 stellt bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab. Ein vor der Eheschließung geführtes Familienleben hindert somit nicht die Erfüllung des genannten Tatbestandes.Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FrPolG 2005 kommt es - wie schon im Blick auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 (Hinweis E
  5. November 2001, 2000/21/0030) - darauf an, dass eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde. So führen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrPolG 2005 (952 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 99) aus, dass dieses Aufenthaltsverbot Fremde betrifft, "die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen". In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein Familienleben die Eheschließung nicht voraussetzt. Zum anderen hindert dies aber nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FrPolG
  7. Diese Norm verwendet zwar die Formulierung "ein gemeinsames Familienleben … nie geführt hat". Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen dazu jedoch aus: "Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (Absatz 2, Ziffer 9,) wird dahingehend geändert, dass dies nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich ist." Dem Gesetz liegt somit nicht die Intention zu Grunde, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfte, wenn der Fremde zu irgend einem (früheren) Zeitpunkt mit dem (späteren) Partner ein Familienleben geführt hat. Auch Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 stellt bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab. Ein vor der Eheschließung geführtes Familienleben hindert somit nicht die Erfüllung des genannten Tatbestandes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.