RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2008 Geschäftszahl2007/21/0358 Rechtssatz§ 83 Abs 2 Satz 2 FrPolG 2005 verweist formal lediglich auf die §§ 67c bis 67g sowie auf § 79a AVG, nicht aber auch auf § 67b AVG, der in seiner Z 2 die Parteistellung der belangten Behörde im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt normiert. Dabei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der den Ausschluss der Parteistellung der (die Schubhaft anordnende) belangte Behörde (wie sich aus den ErläutRV zu §§ 82 und 83 FrPolG 2005, 952 BlgNR XXII. GP 106 ergibt, wo hervorgehoben wird, die Regelung entspreche im Wesentlichen jener des § 5a des FrPolG 1954) nicht beabsichtigt hatte. Bereits im § 5a FrPolG 1954, ebenso im § 52 FrG 1993 und im § 73 FrG 1997, war der Verweis auf die §§ 67c bis 67 g AVG enthalten. Während der Geltung des FrPolG 1954 und des FrG 1993 sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG 1997 wurde die Parteistellung der belangten Behörde in Maßnahmenbeschwerdeverfahren im § 67c Abs 4 AVG bzw. - ab 1. Juli 1995 - im § 67c Abs 5 AVG festgelegt; § 67b AVG betraf damals das Berufungsverfahren. Die Verweise im § 5a FrPolG 1954, im § 52 FrG 1993 und im § 73 FrG 1997 (jeweils) auf § 67c AVG hatten somit - auch in Verfahren über Schubhaftbeschwerden - die Parteistellung der belangten Behörde zur Folge. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 (also während der Geltung des FrG 1997) wurden die §§ 67b und 67c AVG dahingehend geändert, dass die Parteistellung der belangten Behörde nunmehr im § 67b AVG geregelt wurde (BGBl I Nr 158/1998). Mit dieser Novelle wurde zwar auch § 73 FrG 1997 in seinem Abs. 3 (betreffend die Fristhemmung im Falle eines Mängelbehebungsauftrages) geändert, jedoch Abs 2 dieser Bestimmung nicht an die eben dargestellte Neufassung der §§ 67b und 67c AVG angepasst. Dieses Versehen bei der redaktionellen Übernahme des bisherigen Verweises (
- ua)auf § 67c AVG wurde offenbar im § 83 Abs 2 FrPolG 2005 fortgeschrieben. Es besteht einerseits kein Hinweis darauf, dass mit der Novelle BGBl I Nr 158/1998 die Parteistellung der belangten Behörde in Schubhaftbeschwerdeverfahren beseitigt werden sollte, andererseits hat sich der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 83 FrPolG 2005 - wie erwähnt - dahin geäußert, dass § 5a FrPolG 1954 als Vorbild dienen sollte. Dazu kommt, dass auch der im § 83 Abs 2 FrPolG 2005 enthaltene Verweis auf § 79a AVG auf das Bestehen einer Parteistellung der belangten Behörde hinweist. Hätte der Gesetzgeber diese beseitigen wollen, wäre davon auszugehen, dass er auch den Verweis auf die Bestimmung des § 79a AVG aus dem Gesetz entfernt hätte, weil die Befugnis der belangten Behörde zur Beantragung von Kostenersatz wohl auch deren Parteistellung impliziert. Es ist daher insgesamt ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei dem im § 83 Abs 2 FrPolG 2005 normierten Verweis die Novellierung des AVG durch BGBl I Nr 158/1998 sowie die dadurch erforderlich gewordene Anpassung der Zitierung - unter Ergänzung des § 67b AVG - lediglich übersehen hat. Dies gebietet eine berichtigende Interpretation durch analoge Ausdehnung des in § 83 Abs 2 Satz 2 FrPolG 2005 enthaltenen Verweises auch auf diese Norm.Paragraph 83, Absatz 2, Satz 2 FrPolG 2005 verweist formal lediglich auf die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie auf Paragraph 79 a, AVG, nicht aber auch auf Paragraph 67 b, AVG, der in seiner Ziffer 2, die Parteistellung der belangten Behörde im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt normiert. Dabei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der den Ausschluss der Parteistellung der (die Schubhaft anordnende) belangte Behörde (wie sich aus den ErläutRV zu Paragraphen 82 und 83 FrPolG 2005, 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 106 ergibt, wo hervorgehoben wird, die Regelung entspreche im Wesentlichen jener des Paragraph 5 a, des FrPolG 1954) nicht beabsichtigt hatte. Bereits im Paragraph 5 a, FrPolG 1954, ebenso im Paragraph 52, FrG 1993 und im Paragraph 73, FrG 1997, war der Verweis auf die Paragraphen 67 c bis 67 g AVG enthalten. Während der Geltung des FrPolG 1954 und des FrG 1993 sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG 1997 wurde die Parteistellung der belangten Behörde in Maßnahmenbeschwerdeverfahren im Paragraph 67 c, Absatz 4, AVG bzw. - ab 1. Juli 1995 - im Paragraph 67 c, Absatz 5, AVG festgelegt; Paragraph 67 b, AVG betraf damals das Berufungsverfahren. Die Verweise im Paragraph 5 a, FrPolG 1954, im Paragraph 52, FrG 1993 und im Paragraph 73, FrG 1997 (jeweils) auf Paragraph 67 c, AVG hatten somit - auch in Verfahren über Schubhaftbeschwerden - die Parteistellung der belangten Behörde zur Folge. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 (also während der Geltung des FrG 1997) wurden die Paragraphen 67 b und 67 c AVG dahingehend geändert, dass die Parteistellung der belangten Behörde nunmehr im Paragraph 67 b, AVG geregelt wurde Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,). Mit dieser Novelle wurde zwar auch Paragraph 73, FrG 1997 in seinem Absatz 3, (betreffend die Fristhemmung im Falle eines Mängelbehebungsauftrages) geändert, jedoch Absatz 2, dieser Bestimmung nicht an die eben dargestellte Neufassung der Paragraphen 67 b und 67 c AVG angepasst. Dieses Versehen bei der redaktionellen Übernahme des bisherigen Verweises (
- ua)auf Paragraph 67 c, AVG wurde offenbar im Paragraph 83, Absatz 2, FrPolG 2005 fortgeschrieben. Es besteht einerseits kein Hinweis darauf, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, die Parteistellung der belangten Behörde in Schubhaftbeschwerdeverfahren beseitigt werden sollte, andererseits hat sich der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu Paragraph 83, FrPolG 2005 - wie erwähnt - dahin geäußert, dass Paragraph 5 a, FrPolG 1954 als Vorbild dienen sollte. Dazu kommt, dass auch der im Paragraph 83, Absatz 2, FrPolG 2005 enthaltene Verweis auf Paragraph 79 a, AVG auf das Bestehen einer Parteistellung der belangten Behörde hinweist. Hätte der Gesetzgeber diese beseitigen wollen, wäre davon auszugehen, dass er auch den Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 79 a, AVG aus dem Gesetz entfernt hätte, weil die Befugnis der belangten Behörde zur Beantragung von Kostenersatz wohl auch deren Parteistellung impliziert. Es ist daher insgesamt ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei dem im Paragraph 83, Absatz 2, FrPolG 2005 normierten Verweis die Novellierung des AVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, sowie die dadurch erforderlich gewordene Anpassung der Zitierung - unter Ergänzung des Paragraph 67 b, AVG - lediglich übersehen hat. Dies gebietet eine berichtigende Interpretation durch analoge Ausdehnung des in Paragraph 83, Absatz 2, Satz 2 FrPolG 2005 enthaltenen Verweises auch auf diese Norm.