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{'item': '2007/21/0423'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2008 Geschäftszahl2007/21/0423 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/21/0102 E 08.07.2009 2008/21/0284 E 24.11.2009 2008/21/0412 E 18.09.2008 2008/21/0420 E 17.07.2008 2010/21/0128 E 17.11.2011 RechtssatzNach den Erläuternden Bemerkungen zu § 35 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 54

  1. f)ermöglicht diese Norm den Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten die Antragstellung in einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Bei Anträgen im Familienverfahren, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde gestellt werden, gilt ebenfalls die generelle Norm, dass der Antrag auf internationalen Schutz erst eingebracht ist, wenn der Asylwerber diesen persönlich in der Erstaufnahmestelle im Inland stellt. Neu ist in diesem Zusammenhang der Vorschlag, vor Einreise das Bundesministerium für Inneres zu befassen; hiermit soll verhindert werden, dass gefährliche Fremde - etwa Terroristen - unter dem Regime der Familienzusammenführung nach Österreich kommen. Gegen die Mitteilung des Bundesasylamtes ist kein Rechtmittel möglich, wohl aber kann nach den Vorschriften des FrPolG 2005 gegen die Verweigerung des Visums ein - je nach Fall - ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Nach den §§ 34 und 35 AsylG 2005 iVm § 25 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 hat der sich im Ausland befindliche Familienangehörige eines Asylberechtigten den Antrag auf internationalen Schutz, der ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 zu behandeln ist, bei der zuständigen, mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde einzubringen. Dieser Antrag gilt auch als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, über den die Berufsvertretungsbehörde nach Einlangen der Mitteilung des Bundesasylamtes nach § 34 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 zu entscheiden hat.Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 35, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 54
  2. f)ermöglicht diese Norm den Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten die Antragstellung in einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Bei Anträgen im Familienverfahren, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde gestellt werden, gilt ebenfalls die generelle Norm, dass der Antrag auf internationalen Schutz erst eingebracht ist, wenn der Asylwerber diesen persönlich in der Erstaufnahmestelle im Inland stellt. Neu ist in diesem Zusammenhang der Vorschlag, vor Einreise das Bundesministerium für Inneres zu befassen; hiermit soll verhindert werden, dass gefährliche Fremde - etwa Terroristen - unter dem Regime der Familienzusammenführung nach Österreich kommen. Gegen die Mitteilung des Bundesasylamtes ist kein Rechtmittel möglich, wohl aber kann nach den Vorschriften des FrPolG 2005 gegen die Verweigerung des Visums ein - je nach Fall - ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Nach den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der sich im Ausland befindliche Familienangehörige eines Asylberechtigten den Antrag auf internationalen Schutz, der ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 zu behandeln ist, bei der zuständigen, mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde einzubringen. Dieser Antrag gilt auch als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, über den die Berufsvertretungsbehörde nach Einlangen der Mitteilung des Bundesasylamtes nach Paragraph 34, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 zu entscheiden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2007210423.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.