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{'item': '2007/21/0423'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2008 Geschäftszahl2007/21/0423 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/21/0102 E 08.07.2009 2008/21/0284 E 24.11.2009 2008/21/0412 E 18.09.2008 2008/21/0420 E 17.07.2008 2010/21/0128 E 17.11.2011 RechtssatzIn einem Verfahren nach § 16 AsylG 1997 (nunmehr § 35 AsylG 2005) wird bloß über die Erteilung eines Visums, nicht aber über den Asylerstreckungsantrag (nunmehr: Antrag im Familienverfahren) abgesprochen. Richtig ist zwar, dass die Ablehnung der Erteilung eines solchen Visums gemäß § 31 AsylG 1997 (nunmehr: § 25 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) zur Folge hat, dass ein Asylerstreckungsantrag zunächst als gegenstandslos abzulegen ist; damit wird aber nicht über einen Asylerstreckungsantrag rechtskräftig abgesprochen. Der Stellung eines neuen Asylerstreckungsantrages direkt bei der Asylbehörde (postalisch oder durch einen Vertreter im Inland) steht die Erledigung, der keine res iudicata-Wirkung zukommt, ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass sich der Fremde im Ausland befindet. Das für die Asylgewährung aufgestellte Erfordernis des Aufenthaltes im Inland kann sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf die im Ausland befindlichen Angehörigen eines Asylberechtigten beziehen, da diese bei Abweisung eines Antrages nach § 16 AsylG 1997 nie in die Lage kämen, dass über ihren Asylerstreckungsantrag nicht bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen, sondern in einem rechtstaatlich einwandfreien Verfahren, in dem sie alle Argumente, auch jene, die sie aus Art. 8 MRK ableiten, vortragen können, in rechtsstaatlich einwandfreier Weise entschieden wird (Hinweis E VfGH

  1. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033)In einem Verfahren nach Paragraph 16, AsylG 1997 (nunmehr Paragraph 35, AsylG 2005) wird bloß über die Erteilung eines Visums, nicht aber über den Asylerstreckungsantrag (nunmehr: Antrag im Familienverfahren) abgesprochen. Richtig ist zwar, dass die Ablehnung der Erteilung eines solchen Visums gemäß Paragraph 31, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) zur Folge hat, dass ein Asylerstreckungsantrag zunächst als gegenstandslos abzulegen ist; damit wird aber nicht über einen Asylerstreckungsantrag rechtskräftig abgesprochen. Der Stellung eines neuen Asylerstreckungsantrages direkt bei der Asylbehörde (postalisch oder durch einen Vertreter im Inland) steht die Erledigung, der keine res iudicata-Wirkung zukommt, ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass sich der Fremde im Ausland befindet. Das für die Asylgewährung aufgestellte Erfordernis des Aufenthaltes im Inland kann sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf die im Ausland befindlichen Angehörigen eines Asylberechtigten beziehen, da diese bei Abweisung eines Antrages nach Paragraph 16, AsylG 1997 nie in die Lage kämen, dass über ihren Asylerstreckungsantrag nicht bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen, sondern in einem rechtstaatlich einwandfreien Verfahren, in dem sie alle Argumente, auch jene, die sie aus Artikel 8, MRK ableiten, vortragen können, in rechtsstaatlich einwandfreier Weise entschieden wird (Hinweis E VfGH
  2. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2007210423.X05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.