RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2008 Geschäftszahl2007/21/0494 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/21/0216 B
- Oktober 2007 RS 8 (Hier: Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Fremde hat ihrem Antrag eine Verpflichtungserklärung ihres Schwiegervaters beigelegt. Sie hat weiters ua einen Lohnzettel angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass der Schwiegervater in diesem Monat 2.102,85 EUR netto bezog. Die belBeh hätte gemäß § 21 Abs. 6 ;FrPolG 2005 die vorgelegte Verpflichtungserklärung (samt Beilagen) in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen. Eine Auseinandersetzung damit ist nicht erfolgt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die belBeh angesichts dieses Lohnzettels zu dem Ergebnis hätte gelangen können, die Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig bzw. es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen. Außerdem hat die belBeh die nach § 21 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FrPolG 2005 erforderliche Interessensabwägung nicht vorgenommen, obwohl dies im Hinblick auf die familiären Verhältnisse der Fremden im besonderen Maße indiziert gewesen wäre.)(Hier: Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Fremde hat ihrem Antrag eine Verpflichtungserklärung ihres Schwiegervaters beigelegt. Sie hat weiters ua einen Lohnzettel angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass der Schwiegervater in diesem Monat 2.102,85 EUR netto bezog. Die belBeh hätte gemäß Paragraph 21, Absatz 6, ;FrPolG 2005 die vorgelegte Verpflichtungserklärung (samt Beilagen) in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen. Eine Auseinandersetzung damit ist nicht erfolgt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die belBeh angesichts dieses Lohnzettels zu dem Ergebnis hätte gelangen können, die Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig bzw. es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen. Außerdem hat die belBeh die nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FrPolG 2005 erforderliche Interessensabwägung nicht vorgenommen, obwohl dies im Hinblick auf die familiären Verhältnisse der Fremden im besonderen Maße indiziert gewesen wäre.) StammrechtssatzDas Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland entspricht den von der Bundesverfassung aus rechtsstaatlicher Sicht postulierten Voraussetzungen, wenn wenigstens die im § 11 FrPolG 2005 normierten Minimalanforderungen eingehalten werden (Hinweis E VfGH
- März 1994, B 966, 1089/93, VfSlg 13723; E VfGH
- November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033). Demnach kann sich die Begründung in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein (§ 11 Abs 2 iVm Abs 6 letzter Satz FrPolG 2005). (Hier: Die Erledigung leidet nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil sie keine Feststellungen enthält und nur auf eine für die Ablehnung des Visumsantrages maßgeblich erachtete gesetzliche Bestimmung verweist.)Das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland entspricht den von der Bundesverfassung aus rechtsstaatlicher Sicht postulierten Voraussetzungen, wenn wenigstens die im Paragraph 11, FrPolG 2005 normierten Minimalanforderungen eingehalten werden (Hinweis E VfGH
- März 1994, B 966, 1089/93, VfSlg 13723; E VfGH
- November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033). Demnach kann sich die Begründung in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein (Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz FrPolG 2005). (Hier: Die Erledigung leidet nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil sie keine Feststellungen enthält und nur auf eine für die Ablehnung des Visumsantrages maßgeblich erachtete gesetzliche Bestimmung verweist.)
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