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{'item': '2007/21/0509'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2008 Geschäftszahl2007/21/0509 RechtssatzDie Erläuternden Bemerkungen (RV 120 BlgNR

  1. GP 14) führten zu § 5a Abs 2 und 3 AsylG 1997 Folgendes aus: "Abs 2 normiert das Selbsteintrittsrecht/die Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs, das Asylverfahren selbst zu führen, wenn es aus faktischen Gründen nicht möglich ist, Asylwerber, deren Anträge gemäß der §§ 4 oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurden, abzuschieben. Diese Bescheide treten zwei Monate nach ihrer Erlassung außer Kraft, die Asylverfahren sind dann zugelassen und die Asylwerber können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich aufgrund von 'Dublin I' oder 'Dublin II' ergibt, dass Österreich das Asylverfahren zu führen hat; in diesem Fall richten sich die Fristen nach der Verordnung des Rates. Die Asylverfahren auch dieser Fremden sind als Folge des Außerkrafttretens des zurückweisenden Bescheides zugelassen. All diesen Asylwerbern ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen und sie können in weiterer Folge einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden."Die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 120 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 14) führten zu Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3 AsylG 1997 Folgendes aus: "Abs 2 normiert das Selbsteintrittsrecht/die Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs, das Asylverfahren selbst zu führen, wenn es aus faktischen Gründen nicht möglich ist, Asylwerber, deren Anträge gemäß der Paragraphen 4, oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurden, abzuschieben. Diese Bescheide treten zwei Monate nach ihrer Erlassung außer Kraft, die Asylverfahren sind dann zugelassen und die Asylwerber können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich aufgrund von 'Dublin I' oder 'Dublin II' ergibt, dass Österreich das Asylverfahren zu führen hat; in diesem Fall richten sich die Fristen nach der Verordnung des Rates. Die Asylverfahren auch dieser Fremden sind als Folge des Außerkrafttretens des zurückweisenden Bescheides zugelassen. All diesen Asylwerbern ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen und sie können in weiterer Folge einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden." Zwar ist in § 5a Abs 3 AsylG 1997 keine Frist festgelegt, nach deren erfolglosem Verstreichen der den Asylantrag wegen Unzuständigkeit zurückweisende, in Anwendung des § 5 AsylG 1997 ergangene Bescheid außer Kraft tritt. Doch ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 5a AsylG 1997, dass sich die Fristen nach Dublin II richten sollen und darauf abzustellen ist, wann nach dieser Verordnung die Zuständigkeit auf Österreich übergeht.Zwar ist in Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 keine Frist festgelegt, nach deren erfolglosem Verstreichen der den Asylantrag wegen Unzuständigkeit zurückweisende, in Anwendung des Paragraph 5, AsylG 1997 ergangene Bescheid außer Kraft tritt. Doch ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5 a, AsylG 1997, dass sich die Fristen nach Dublin römisch zwei richten sollen und darauf abzustellen ist, wann nach dieser Verordnung die Zuständigkeit auf Österreich übergeht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/21/0119 E
  3. Jänner 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.