RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2007/21/0533 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/21/0197 E
- September 2007 RS 2 (Hier: Die Feststellungen der belBeh zur Verurteilung des Fremden, denen weder die ihm im Schuldspruch konkret angelasteten Straftaten noch deren Begleitumstände zu entnehmen sind, reichen nicht für eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme iSd § 60 Abs. 1 FrPolG
- Deren Vorliegen - bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen - wäre aber gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG
- Da diese Bestimmung auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60 FrPolG 2005 abstellt, dürfen auch Ermessenserwägungen der (hypothetischen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehen und es darf kein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand (§ 61 FrPolG 2005) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 FrPolG 2005 (iVm § 60 Abs. 6 FrPolG 2005) hindert nicht die Rückstufung.)(Hier: Die Feststellungen der belBeh zur Verurteilung des Fremden, denen weder die ihm im Schuldspruch konkret angelasteten Straftaten noch deren Begleitumstände zu entnehmen sind, reichen nicht für eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme iSd Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG
- Deren Vorliegen - bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen - wäre aber gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG
- Da diese Bestimmung auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 60, FrPolG 2005 abstellt, dürfen auch Ermessenserwägungen der (hypothetischen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehen und es darf kein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand (Paragraph 61, FrPolG 2005) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Paragraph 66, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6, FrPolG 2005) hindert nicht die Rückstufung.) StammrechtssatzBei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei ist also - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Hinweis E
- September 2006, 2004/21/0097, ergangen zu § 36 FrG 1997).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei ist also - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Hinweis E
- September 2006, 2004/21/0097, ergangen zu Paragraph 36, FrG 1997).
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