RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2007/21/0547 RechtssatzUngeachtet dessen, dass die Fremdenpolizeibehörden das Fehlverhalten (hier versuchter Diebstahl und Vergehen gemäß § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG 1997) eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen haben (Hinweis E
- Oktober 2006, 2006/18/0306) - kann letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe bzw mit einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben. Wenn die Gerichte bloß zu diesen, am unteren Rand des Sanktionensystems angesiedelten Strafen gegriffen haben, so kann nämlich nicht ohne weiteres gesagt werden, vom Fremden gehe eine erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Standpunkt liefe auf eine radikale Abkoppelung von jeglicher strafrechtlicher Beurteilung hinaus, was allerdings schon deshalb nicht rechtens sein kann, weil § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 bei seinen ersten drei Tatbeständen auf die Art und die Höhe strafgerichtlicher Verurteilungen abstellt. Bagatelleverurteilungen - und nicht anders sind die hier gegenständlichen Verurteilungen DEM STRAFAUSMASZ NACH zu werten - weisen, will man nicht unauflösbare Wertungswidersprüche hinnehmen, auf eine Gefährdungslage hin, welche ohne hinzutretende besondere Umstände noch nicht die Grenze des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 überschreitet.Ungeachtet dessen, dass die Fremdenpolizeibehörden das Fehlverhalten (hier versuchter Diebstahl und Vergehen gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG 1997) eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen haben (Hinweis E
- Oktober 2006, 2006/18/0306) - kann letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe bzw mit einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben. Wenn die Gerichte bloß zu diesen, am unteren Rand des Sanktionensystems angesiedelten Strafen gegriffen haben, so kann nämlich nicht ohne weiteres gesagt werden, vom Fremden gehe eine erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Standpunkt liefe auf eine radikale Abkoppelung von jeglicher strafrechtlicher Beurteilung hinaus, was allerdings schon deshalb nicht rechtens sein kann, weil Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 bei seinen ersten drei Tatbeständen auf die Art und die Höhe strafgerichtlicher Verurteilungen abstellt. Bagatelleverurteilungen - und nicht anders sind die hier gegenständlichen Verurteilungen DEM STRAFAUSMASZ NACH zu werten - weisen, will man nicht unauflösbare Wertungswidersprüche hinnehmen, auf eine Gefährdungslage hin, welche ohne hinzutretende besondere Umstände noch nicht die Grenze des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 überschreitet.