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{'item': '2007/21/0558'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2010 Geschäftszahl2007/21/0558 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/22/0733 E

  1. November 2009 RS 2 (Hier: Den Zeitpunkt der Eheschließung hat die belBeh nicht ausdrücklich festgestellt. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass diese am
  2. April 2005 erfolgt war. Diesem Umstand kommt Relevanz zu. Ausgehend von den aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Daten zur Dauer der Ehe des Fremden sowie zur Dauer seines gemeinsam mit seiner Ehefrau erfolgten Aufenthalts im Bundesgebiet kann nicht davon ausgegangen werden, er hielte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal ihm nach Art. 12 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG ein - national bloß zu beurkundendes - Aufenthaltsrecht zukommt. Dann aber stellt sich die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als rechtlich verfehlt dar.)(Hier: Den Zeitpunkt der Eheschließung hat die belBeh nicht ausdrücklich festgestellt. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass diese am
  3. April 2005 erfolgt war. Diesem Umstand kommt Relevanz zu. Ausgehend von den aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Daten zur Dauer der Ehe des Fremden sowie zur Dauer seines gemeinsam mit seiner Ehefrau erfolgten Aufenthalts im Bundesgebiet kann nicht davon ausgegangen werden, er hielte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal ihm nach Artikel 12, Absatz 2, Richtlinie 2004/38/EG ein - national bloß zu beurkundendes - Aufenthaltsrecht zukommt. Dann aber stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als rechtlich verfehlt dar.) StammrechtssatzDer Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
  4. Juli 2008, Rs. C- 127/08, "Metock u.a.", klargestellt und im Beschluss vom
  5. Dezember 2008, Rs. C-551/07, "Sahin", bekräftigt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehepartner eines Unionsbürgers - der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt - ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist. Demzufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, eine aus dem Gemeinschaftsrecht erfließende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auch dann, wenn sie sich schon vor Begründung der familiären Beziehung im Bundesgebiet aufgehalten haben.Der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
  6. Juli 2008, Rs. C- 127/08, "Metock u.a.", klargestellt und im Beschluss vom
  7. Dezember 2008, Rs. C-551/07, "Sahin", bekräftigt, dass Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehepartner eines Unionsbürgers - der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt - ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist. Demzufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, eine aus dem Gemeinschaftsrecht erfließende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auch dann, wenn sie sich schon vor Begründung der familiären Beziehung im Bundesgebiet aufgehalten haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.