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{'item': '2008/01/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2008 Geschäftszahl2008/01/0060 RechtssatzDas Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 (FPG) gegen Asylwerber in Verbindung mit einer (im Regelfall: im Asylverfahren gesetzten) Ausweisung stellt nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber dar (vgl. hiezu das hg. E vom

  1. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164, sowie auch das hg. E vom
  2. Dezember 2007, Zl. 2004/21/0328). Nach dem zweiten Satz des § 62 FPG gilt das Rückkehrverbot als Entzug "des Aufenthaltsrechts". Diese Bestimmung differenziert ihrem Wortlaut nach nicht zwischen den auf das AsylG 2005 oder auf andere gesetzliche Regelungen gestützten Aufenthaltsrechten. Die Erlassung eines Rückkehrverbots führt somit zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts und es verbleibt dem davon betroffenen Asylwerber - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 (vgl. idS auch RV 952 BlgNR XXII. GP, 100, wo es heißt: "Rechtsfolge ist der Entzug des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers; eine Abschiebung ist aber trotzdem für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber jedenfalls faktischer Abschiebeschutz (§ 13 AsylG 2005) zusteht"; vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar

(2006), 379, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht
(2007), 113, Rz. 250). Nach dieser Rechtslage wäre daher bei einem aufrechten Rückkehrverbot davon auszugehen, dass einer Ausweisung des Beschwerdeführers kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 entgegenstünde. Im vorliegenden Fall erhob jedoch der Beschwerdeführer gegen das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom
  1. September 2007 erlassene Rückkehrverbot die zur hg. Zl. 2007/18/0782 protokollierte Beschwerde. Mit dem hg. Beschluss vom
  2. Oktober 2007, Zl. AW 2007/18/0497, wurde dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
  3. Dezember 2007 gegen die Ablehnung der Berufung gegen die Ausweisung noch anhängig, sodass der zitierte hg. Beschluss bewirkte, dass die vorhin dargestellte rechtsgestaltende Wirkung des Rückkehrverbotes vorerst nicht eingetreten ist (vgl. auch die bei Mayer, B-VG4
(2007), 813, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und idS den hg. B vom
  1. Oktober 2007, Zl. AW 2007/10/0043, mwN).Das Rückkehrverbot gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, (FPG) gegen Asylwerber in Verbindung mit einer (im Regelfall: im Asylverfahren gesetzten) Ausweisung stellt nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber dar vergleiche hiezu das hg. E vom
  2. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164, sowie auch das hg. E vom
  3. Dezember 2007, Zl. 2004/21/0328). Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FPG gilt das Rückkehrverbot als Entzug "des Aufenthaltsrechts". Diese Bestimmung differenziert ihrem Wortlaut nach nicht zwischen den auf das AsylG 2005 oder auf andere gesetzliche Regelungen gestützten Aufenthaltsrechten. Die Erlassung eines Rückkehrverbots führt somit zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts und es verbleibt dem davon betroffenen Asylwerber - wie der Verweis auf Paragraph 13, letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 vergleiche idS auch Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 100, wo es heißt: "Rechtsfolge ist der Entzug des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers; eine Abschiebung ist aber trotzdem für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber jedenfalls faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 13, AsylG 2005) zusteht"; vergleiche auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar
(2006), 379, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht
(2007), 113, Rz. 250). Nach dieser Rechtslage wäre daher bei einem aufrechten Rückkehrverbot davon auszugehen, dass einer Ausweisung des Beschwerdeführers kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegenstünde. Im vorliegenden Fall erhob jedoch der Beschwerdeführer gegen das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom
  1. September 2007 erlassene Rückkehrverbot die zur hg. Zl. 2007/18/0782 protokollierte Beschwerde. Mit dem hg. Beschluss vom
  2. Oktober 2007, Zl. AW 2007/18/0497, wurde dieser Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
  3. Dezember 2007 gegen die Ablehnung der Berufung gegen die Ausweisung noch anhängig, sodass der zitierte hg. Beschluss bewirkte, dass die vorhin dargestellte rechtsgestaltende Wirkung des Rückkehrverbotes vorerst nicht eingetreten ist vergleiche auch die bei Mayer, B-VG4
(2007), 813, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und idS den hg. B vom 1. Oktober 2007, Zl. AW 2007/10/0043, mwN).

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