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{'item': '2008/02/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2008/02/0011 RechtssatzDer Verordnungsgeber ist verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf § 43 Abs 1 lit b StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist daher unzulässig. Es ist erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten haben (Hinweis E

  1. Oktober 1988, 87/03/0196; E
  2. Oktober 1988, 88/03/0007). (Hier: Die Formulierung lässt offen, an welchem bestimmten Punkt die Beschränkung auf 70 km/h enden und die Beschränkung auf 50 km/h beginnen sollte. Die Formulierung lässt einen Spielraum von jedenfalls mehr als 200 m zu. Lässt aber eine Verordnung einen derart großen Spielraum zu, so entspricht sie nicht dem Bestimmtheitsgebot. Der VwGH vermag in diesem Punkt der Verordnung daher nicht den für die Festlegung einer Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen normativen Gehalt zu erkennen. Sohin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der am Tatort vorhanden gewesenen Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ein entsprechender Verordnungsakt der Behörde zu Grunde lag, weshalb sich die Bestrafung des Bf als rechtswidrig erweist (Hinweis E
  3. Oktober 1988, 87/03/0196; E
  4. Oktober 1988, 88/03/0007). Wobei noch hinzukommt, dass es wegen der anscheinend erfolgten Namensänderung der Straße die in der Verordnung genannte Kreuzung de facto nicht mehr gibt.)Der Verordnungsgeber ist verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist daher unzulässig. Es ist erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten haben (Hinweis E
  5. Oktober 1988, 87/03/0196; E
  6. Oktober 1988, 88/03/0007). (Hier: Die Formulierung lässt offen, an welchem bestimmten Punkt die Beschränkung auf 70 km/h enden und die Beschränkung auf 50 km/h beginnen sollte. Die Formulierung lässt einen Spielraum von jedenfalls mehr als 200 m zu. Lässt aber eine Verordnung einen derart großen Spielraum zu, so entspricht sie nicht dem Bestimmtheitsgebot. Der VwGH vermag in diesem Punkt der Verordnung daher nicht den für die Festlegung einer Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen normativen Gehalt zu erkennen. Sohin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der am Tatort vorhanden gewesenen Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ein entsprechender Verordnungsakt der Behörde zu Grunde lag, weshalb sich die Bestrafung des Bf als rechtswidrig erweist (Hinweis E
  7. Oktober 1988, 87/03/0196; E
  8. Oktober 1988, 88/03/0007). Wobei noch hinzukommt, dass es wegen der anscheinend erfolgten Namensänderung der Straße die in der Verordnung genannte Kreuzung de facto nicht mehr gibt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.