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{'item': '2008/02/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2009 Geschäftszahl2008/02/0204 RechtssatzDer VwGH hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (ua Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend gemacht werden kann (Hinweis E

  1. März 2004, 2004/04/0036). Der Tierschutzombudsmann hat gemäß § 41 Abs. 4 TierschutzG 2005 Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem TierschutzG
  2. Der Tierschutzombudsmann hat gemäß § 41 Abs. 3 TierschutzG 2005 die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Damit ist ihm die Vertretung dieser Interessen als Organ übertragen, dazu ist ihm in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt. Dem Tierschutzombudsmann sind aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihm - über die Geltendmachung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Parteistellung und der damit verbundenen prozessualen Rechte hinaus - als bloßer Organpartei des Verwaltungs(straf)verfahrens die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG fehlt.Der VwGH hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (ua Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend gemacht werden kann (Hinweis E
  3. März 2004, 2004/04/0036). Der Tierschutzombudsmann hat gemäß Paragraph 41, Absatz 4, TierschutzG 2005 Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem TierschutzG
  4. Der Tierschutzombudsmann hat gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TierschutzG 2005 die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Damit ist ihm die Vertretung dieser Interessen als Organ übertragen, dazu ist ihm in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt. Dem Tierschutzombudsmann sind aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihm - über die Geltendmachung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Parteistellung und der damit verbundenen prozessualen Rechte hinaus - als bloßer Organpartei des Verwaltungs(straf)verfahrens die Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG fehlt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/02/0212 B
  5. Jänner 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.