RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2008 Geschäftszahl2008/02/0378 RechtssatzDie Erläuterungen zu der Bestimmung des § 7 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1968 idF. LGBl. Nr. 58/1987 (Nr. 59 der Blg. zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
- Session der
- GP) führen dazu aus: "Im § 7 werden die besonderen Voraussetzungen für die Bewilligung neu gefaßt. Aus den geltenden §§ 9 und 10 Abs. 1 werden die Kriterien der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Sittlichkeit übernommen. In bezug auf Revue- und Varietevorführungen, wozu ua auch Striptease und Peepschau zählen, wird der letztgenannte Begriff beispielhaft näher konkretisiert (Abs. 2). Eine Peepschau ist danach nicht bewilligbar." Diese Erläuterungen können wegen der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 7 Slbg VeranstaltungsG 1997 herangezogen werden. Unter einer "Peep-Show" wird eine als sexuell stimulierend gedachte Form des Sich-nackt-zur-Schau-Stellens von Frauen (seltener jüngeren Männern), die jeweils einzeln in einem Raum durch Gucklöcher von mehreren Personen (Männern) gleichzeitig aus verschiedenen Einzelkabinen (meist zur Masturbation) betrachtet werden, wobei durch Einwurf von Münzen oä für eine bestimmte Zeit das Guckloch geöffnet wird, verstanden (Hinweis E
- Juli 1991, 88/17/0155). Wenn die Behörde aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Bedenken gegen die Bewilligung einer "Peep-Show" hatte und diese deswegen versagte, dann war dies nicht rechtswidrig.Die Erläuterungen zu der Bestimmung des Paragraph 7, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1968 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1987, (Nr. 59 der Blg. zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
- Session der
- Gesetzgebungsperiode führen dazu aus: "Im Paragraph 7, werden die besonderen Voraussetzungen für die Bewilligung neu gefaßt. Aus den geltenden Paragraphen 9 und 10 Absatz eins, werden die Kriterien der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Sittlichkeit übernommen. In bezug auf Revue- und Varietevorführungen, wozu ua auch Striptease und Peepschau zählen, wird der letztgenannte Begriff beispielhaft näher konkretisiert (Absatz 2,). Eine Peepschau ist danach nicht bewilligbar." Diese Erläuterungen können wegen der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 7, Slbg VeranstaltungsG 1997 herangezogen werden. Unter einer "Peep-Show" wird eine als sexuell stimulierend gedachte Form des Sich-nackt-zur-Schau-Stellens von Frauen (seltener jüngeren Männern), die jeweils einzeln in einem Raum durch Gucklöcher von mehreren Personen (Männern) gleichzeitig aus verschiedenen Einzelkabinen (meist zur Masturbation) betrachtet werden, wobei durch Einwurf von Münzen oä für eine bestimmte Zeit das Guckloch geöffnet wird, verstanden (Hinweis E
- Juli 1991, 88/17/0155). Wenn die Behörde aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Bedenken gegen die Bewilligung einer "Peep-Show" hatte und diese deswegen versagte, dann war dies nicht rechtswidrig.