RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2008 Geschäftszahl2008/03/0020 RechtssatzDie Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes (vgl Urteil des EuGH vom
- Februar 2008, Rs C-426/05, Rn 30). Auch wenn die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechtes erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sich in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung richtet (vgl das zitierte Urteil des EuGH, Rn 51), darf im Sinne der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erfließenden Rechte gewährleistende nationale Verfahrensordnung nicht ungünstiger ausgestaltet sein als die entsprechenden, den Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln (Rn 54). Mit der Parteistellung sind nach österreichischem Verfahrensrecht wesentliche Mitwirkungsrechte verbunden (Näheres dazu im Erkenntnis). Würde also einer "betroffenen Partei" (im Sinne des Tenors des zitierten Urteils des EuGH) zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt. (Hier: Daraus ist abzuleiten, dass dann, wenn die Beschwerdeführerin "betroffene Partei" im dargestellten Sinne ist, ihr auch Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (samt den damit verbundenen Rechten) in Marktanalyseverfahren zu gewähren ist.)Die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes vergleiche Urteil des EuGH vom
- Februar 2008, Rs C-426/05, Rn 30). Auch wenn die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechtes erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sich in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung richtet vergleiche das zitierte Urteil des EuGH, Rn 51), darf im Sinne der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erfließenden Rechte gewährleistende nationale Verfahrensordnung nicht ungünstiger ausgestaltet sein als die entsprechenden, den Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln (Rn 54). Mit der Parteistellung sind nach österreichischem Verfahrensrecht wesentliche Mitwirkungsrechte verbunden (Näheres dazu im Erkenntnis). Würde also einer "betroffenen Partei" (im Sinne des Tenors des zitierten Urteils des EuGH) zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt. (Hier: Daraus ist abzuleiten, dass dann, wenn die Beschwerdeführerin "betroffene Partei" im dargestellten Sinne ist, ihr auch Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG (samt den damit verbundenen Rechten) in Marktanalyseverfahren zu gewähren ist.) BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2004/03/0178 B
- November 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62005CJ0426
- Februar 2008 Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2004/03/0178 B
- November 2005 * EuGH-Entscheidung: EU 2005/0003
- Februar 2008