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{'item': 'AW 2008/03/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2008 GeschäftszahlAW 2008/03/0037 RechtssatzNichtstattgebung - Widerruf von Schifffahrtskonzessionen - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die erteilten Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt gemäß § 85 Abs 2 Z 1 iVm § 78 Abs 1 Z 1 lit b und Z 3 sowie Abs 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz widerrufen. Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Geschäftsführer (und zugleich schifffahrtsrechtliche Betriebsleiter) auf Grund von 489 gegen ihn rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen (Übertretungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Meldegesetzes) das Erfordernis der Verlässlichkeit nicht mehr erfülle. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch sind die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erwägungen der belangten Behörde nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend dem angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer und Betriebsleiter der Beschwerdeführerin auf Grund zahlreicher im Zusammenhang mit der Ausübung der Schifffahrtskonzessionen begangener Verwaltungsübertretungen die schifffahrtsrechtlich erforderliche Verlässlichkeit fehlt. Der Zuerkennung aufschiebender Wirkung steht damit aber das zwingende öffentliche Interesse der Sicherheit der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter anderem durch die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 78 Schifffahrtsgesetz gewährleistet werden soll, entgegen.Nichtstattgebung - Widerruf von Schifffahrtskonzessionen - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die erteilten Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3, sowie Absatz 2, Ziffer eins, Schifffahrtsgesetz widerrufen. Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Geschäftsführer (und zugleich schifffahrtsrechtliche Betriebsleiter) auf Grund von 489 gegen ihn rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen (Übertretungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Meldegesetzes) das Erfordernis der Verlässlichkeit nicht mehr erfülle. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch sind die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erwägungen der belangten Behörde nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend dem angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer und Betriebsleiter der Beschwerdeführerin auf Grund zahlreicher im Zusammenhang mit der Ausübung der Schifffahrtskonzessionen begangener Verwaltungsübertretungen die schifffahrtsrechtlich erforderliche Verlässlichkeit fehlt. Der Zuerkennung aufschiebender Wirkung steht damit aber das zwingende öffentliche Interesse der Sicherheit der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter anderem durch die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 78, Schifffahrtsgesetz gewährleistet werden soll, entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.